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E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs2;Rechtssatz
Der Fremde war im Berufungsverfahren betreffend Aufenthaltsverbot anwaltlich vertreten. Seine - noch vor Inkrafttreten des FrÄG 2011 und daher noch an die Sicherheitsdirektion erhobene - Berufung enthielt zwar keinen ausdrücklichen Verhandlungsantrag. In ihr war allerdings insbesondere die Einvernahme der österreichischen Lebensgefährtin des Fremden und seines Bewährungshelfers beantragt worden. Vor diesem Hintergrund verbietet sich aber ungeachtet des bestehenden Vertretungsverhältnisses die Annahme, der Fremde habe durch Unterbleiben eines ausdrücklichen Verhandlungsantrages den Verzicht auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung zum Ausdruck gebracht. Vielmehr ist im Gegenteil jedenfalls ab Inkrafttreten des FrÄG 2011 mit 1. Juli 2011 und der seither auch im FrPolG 2005 selbst verankerten Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate als Berufungsbehörden in Angelegenheiten der vorliegenden Art nach § 9 Abs. 1a FrPolG 2005 davon auszugehen, dass der Fremde im Wege seiner Beweisanträge einen Verhandlungsantrag gestellt hat (Hinweis E 18. Oktober 2011, 2011/02/0242).Der Fremde war im Berufungsverfahren betreffend Aufenthaltsverbot anwaltlich vertreten. Seine - noch vor Inkrafttreten des FrÄG 2011 und daher noch an die Sicherheitsdirektion erhobene - Berufung enthielt zwar keinen ausdrücklichen Verhandlungsantrag. In ihr war allerdings insbesondere die Einvernahme der österreichischen Lebensgefährtin des Fremden und seines Bewährungshelfers beantragt worden. Vor diesem Hintergrund verbietet sich aber ungeachtet des bestehenden Vertretungsverhältnisses die Annahme, der Fremde habe durch Unterbleiben eines ausdrücklichen Verhandlungsantrages den Verzicht auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung zum Ausdruck gebracht. Vielmehr ist im Gegenteil jedenfalls ab Inkrafttreten des FrÄG 2011 mit 1. Juli 2011 und der seither auch im FrPolG 2005 selbst verankerten Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate als Berufungsbehörden in Angelegenheiten der vorliegenden Art nach Paragraph 9, Absatz eins a, FrPolG 2005 davon auszugehen, dass der Fremde im Wege seiner Beweisanträge einen Verhandlungsantrag gestellt hat (Hinweis E 18. Oktober 2011, 2011/02/0242).
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012210120.X01Im RIS seit
01.05.2013Zuletzt aktualisiert am
02.08.2013