RS Vwgh 2013/3/19 2012/21/0082

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Veröffentlicht am 19.03.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine Formulierung der Berufungsbehörde, die zum Ausdruck bringt, dass der erstinstanzliche Bescheid von der Berufungsbehörde bestätigt wird, ist im Allgemeinen als Erlassung eines mit dem erstinstanzlichen Bescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheides anzusehen (Hinweis E 8. Oktober 1996, 96/04/0046).

Schlagworte

Rechtsnatur und Rechtswirkung der Berufungsentscheidung Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012210082.X01

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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