RS Vwgh 2013/3/19 2012/15/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2013
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Index

E1P
E6J
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47 Abs2;
12010P/TXT Grundrechte Charta Art51 Abs1;
62006CJ0132 Kommission / Italien;
62010CJ0617 Aklagaren / Fransson VORAB;
BAO §236;
UStG 1994;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/15/0022

Rechtssatz

Umsatzsteuerverfahren fallen in den Anwendungsbereich des Unionsrechts; jedenfalls für solche Abgabenverfahren ergibt sich daher seit 1. Dezember 2009 aus Art. 47 Abs. 2 GRC das Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit der Vollziehung des UStG 1994 wird augenscheinlich in "Durchführung des Rechts der Union" im Sinn des Art. 51 Abs. 1 GRC gehandelt, weshalb auch auf die Verbürgung der Grundrechte der GRC Bedacht zu nehmen ist. Da auch die Behandlung von Nachsichtsanträgen zur Erhebung der Umsatzsteuer und insofern zur Durchführung von Unionsrecht im Sinne von Art 51 Abs. 1 GRC zu zählen ist, ist auch im Beschwerdefall von einer Anwendbarkeit der GRC auszugehen (vgl. die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Februar 2013, C- 617/10, Fransson, Rn. 19 ff, 25 ff sowie vom 17. Juli 2008, C- 132/06, Kommission/Italien).Umsatzsteuerverfahren fallen in den Anwendungsbereich des Unionsrechts; jedenfalls für solche Abgabenverfahren ergibt sich daher seit 1. Dezember 2009 aus Artikel 47, Absatz 2, GRC das Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit der Vollziehung des UStG 1994 wird augenscheinlich in "Durchführung des Rechts der Union" im Sinn des Artikel 51, Absatz eins, GRC gehandelt, weshalb auch auf die Verbürgung der Grundrechte der GRC Bedacht zu nehmen ist. Da auch die Behandlung von Nachsichtsanträgen zur Erhebung der Umsatzsteuer und insofern zur Durchführung von Unionsrecht im Sinne von Artikel 51, Absatz eins, GRC zu zählen ist, ist auch im Beschwerdefall von einer Anwendbarkeit der GRC auszugehen vergleiche die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Februar 2013, C- 617/10, Fransson, Rn. 19 ff, 25 ff sowie vom 17. Juli 2008, C- 132/06, Kommission/Italien).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62010CJ0617 Aklagaren / Fransson VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012150021.X02

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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