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E1PNorm
12010P/TXT Grundrechte Charta;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/15/0022Rechtssatz
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 2013, 2010/15/0196, begründet die Nichtdurchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung durch den unabhängigen Finanzsenat in Verletzung von § 284 BAO einen besonders gravierenden Verfahrensmangel, der im Anwendungsbereich der Grundrechtecharta jedenfalls zu einer Bescheidaufhebung führt. Eine Relevanzprüfung entfällt in diesem Fall ungeachtet dessen, dass eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG im Allgemeinen nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, wenn die belangte Behörde bei deren Einhaltung zu einem anders lautenden Bescheid hätte kommen können, also nur dann, wenn dieser Verfahrensmangel relevant im Sinne eines möglichen Einflusses auf den angefochtenen Bescheid sein könnte und der Beschwerdeführer eine solche Relevanz auch aufzuzeigen vermochte.Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 2013, 2010/15/0196, begründet die Nichtdurchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung durch den unabhängigen Finanzsenat in Verletzung von Paragraph 284, BAO einen besonders gravierenden Verfahrensmangel, der im Anwendungsbereich der Grundrechtecharta jedenfalls zu einer Bescheidaufhebung führt. Eine Relevanzprüfung entfällt in diesem Fall ungeachtet dessen, dass eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG im Allgemeinen nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, wenn die belangte Behörde bei deren Einhaltung zu einem anders lautenden Bescheid hätte kommen können, also nur dann, wenn dieser Verfahrensmangel relevant im Sinne eines möglichen Einflusses auf den angefochtenen Bescheid sein könnte und der Beschwerdeführer eine solche Relevanz auch aufzuzeigen vermochte.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012150021.X01Im RIS seit
18.04.2013Zuletzt aktualisiert am
31.07.2013