RS Vwgh 2013/3/19 2012/15/0021

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Veröffentlicht am 19.03.2013
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Index

E1P
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

12010P/TXT Grundrechte Charta;
BAO §284;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. BAO § 284 heute
  2. BAO § 284 gültig ab 30.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  3. BAO § 284 gültig von 01.01.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 284 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 284 gültig von 21.08.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 284 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 284 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/15/0022

Rechtssatz

Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 2013, 2010/15/0196, begründet die Nichtdurchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung durch den unabhängigen Finanzsenat in Verletzung von § 284 BAO einen besonders gravierenden Verfahrensmangel, der im Anwendungsbereich der Grundrechtecharta jedenfalls zu einer Bescheidaufhebung führt. Eine Relevanzprüfung entfällt in diesem Fall ungeachtet dessen, dass eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG im Allgemeinen nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, wenn die belangte Behörde bei deren Einhaltung zu einem anders lautenden Bescheid hätte kommen können, also nur dann, wenn dieser Verfahrensmangel relevant im Sinne eines möglichen Einflusses auf den angefochtenen Bescheid sein könnte und der Beschwerdeführer eine solche Relevanz auch aufzuzeigen vermochte.Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 2013, 2010/15/0196, begründet die Nichtdurchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung durch den unabhängigen Finanzsenat in Verletzung von Paragraph 284, BAO einen besonders gravierenden Verfahrensmangel, der im Anwendungsbereich der Grundrechtecharta jedenfalls zu einer Bescheidaufhebung führt. Eine Relevanzprüfung entfällt in diesem Fall ungeachtet dessen, dass eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG im Allgemeinen nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, wenn die belangte Behörde bei deren Einhaltung zu einem anders lautenden Bescheid hätte kommen können, also nur dann, wenn dieser Verfahrensmangel relevant im Sinne eines möglichen Einflusses auf den angefochtenen Bescheid sein könnte und der Beschwerdeführer eine solche Relevanz auch aufzuzeigen vermochte.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012150021.X01

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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