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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1;Rechtssatz
Bei der Beurteilung nach § 83 Abs. 4 erster Satz FrPolG 2005 hat der UVS in jede Richtung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. Eine Einschränkung dieser Prüfung auf das Vorliegen einzelner Schubhafttatbestände mit der Konsequenz, dass die Prüfung der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft in Bezug auf andere Schubhafttatbestände der Fremdenpolizeibehörde zukomme, widerspricht der Rechtslage. Vielmehr liegt die ausschließliche Zuständigkeit zur Erlassung eines die Aufrechterhaltung der Schubhaft rechtfertigenden Titelbescheides bei dem mit Beschwerde nach § 82 Abs. 1 FrPolG 2005 angerufenen UVS.Bei der Beurteilung nach Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FrPolG 2005 hat der UVS in jede Richtung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. Eine Einschränkung dieser Prüfung auf das Vorliegen einzelner Schubhafttatbestände mit der Konsequenz, dass die Prüfung der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft in Bezug auf andere Schubhafttatbestände der Fremdenpolizeibehörde zukomme, widerspricht der Rechtslage. Vielmehr liegt die ausschließliche Zuständigkeit zur Erlassung eines die Aufrechterhaltung der Schubhaft rechtfertigenden Titelbescheides bei dem mit Beschwerde nach Paragraph 82, Absatz eins, FrPolG 2005 angerufenen UVS.
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011210246.X05Im RIS seit
25.04.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017