RS Vwgh 2013/3/19 2011/21/0246

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Veröffentlicht am 19.03.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1;
FrPolG 2005 §76;
FrPolG 2005 §82 Abs1;
FrPolG 2005 §83 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung nach § 83 Abs. 4 erster Satz FrPolG 2005 hat der UVS in jede Richtung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. Eine Einschränkung dieser Prüfung auf das Vorliegen einzelner Schubhafttatbestände mit der Konsequenz, dass die Prüfung der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft in Bezug auf andere Schubhafttatbestände der Fremdenpolizeibehörde zukomme, widerspricht der Rechtslage. Vielmehr liegt die ausschließliche Zuständigkeit zur Erlassung eines die Aufrechterhaltung der Schubhaft rechtfertigenden Titelbescheides bei dem mit Beschwerde nach § 82 Abs. 1 FrPolG 2005 angerufenen UVS.Bei der Beurteilung nach Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FrPolG 2005 hat der UVS in jede Richtung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. Eine Einschränkung dieser Prüfung auf das Vorliegen einzelner Schubhafttatbestände mit der Konsequenz, dass die Prüfung der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft in Bezug auf andere Schubhafttatbestände der Fremdenpolizeibehörde zukomme, widerspricht der Rechtslage. Vielmehr liegt die ausschließliche Zuständigkeit zur Erlassung eines die Aufrechterhaltung der Schubhaft rechtfertigenden Titelbescheides bei dem mit Beschwerde nach Paragraph 82, Absatz eins, FrPolG 2005 angerufenen UVS.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011210246.X05

Im RIS seit

25.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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