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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
Ein Vorgehen nach § 8 Abs. 2 ZustG kommt mangels Verletzung einer Mitteilungspflicht über eine Änderung der Abgabestelle nicht in Betracht, wenn die Partei (schon von Anfang an) keine Abgabestelle hatte (Hinweis E 27. April 2006, 2005/20/0645). Dass der Fremde allenfalls seinen nach dem AsylG 2005 bestehenden Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, war im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant, weil es für die Zustellung nach § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG nur auf eine Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 8 Abs. 1 ZustG ankommt.Ein Vorgehen nach Paragraph 8, Absatz 2, ZustG kommt mangels Verletzung einer Mitteilungspflicht über eine Änderung der Abgabestelle nicht in Betracht, wenn die Partei (schon von Anfang an) keine Abgabestelle hatte (Hinweis E 27. April 2006, 2005/20/0645). Dass der Fremde allenfalls seinen nach dem AsylG 2005 bestehenden Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, war im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant, weil es für die Zustellung nach Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG nur auf eine Verletzung der Mitteilungspflicht nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG ankommt.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011210244.X05Im RIS seit
24.04.2013Zuletzt aktualisiert am
01.08.2013