RS Vwgh 2013/3/19 2011/21/0244

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AsylG 2005 §23 Abs1 idF 2009/I/122;
FrÄG 2009;
MeldeG 1972 §19a Abs2;
MeldeG 1972 §19a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
ZustG §24;
ZustG §24a;
ZustG §25;
ZustG §8 Abs1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. ZustG § 24 heute
  2. ZustG § 24 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. ZustG § 24 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 357/1990
  5. ZustG § 24 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990
  1. ZustG § 24a heute
  2. ZustG § 24a gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008

Rechtssatz

Der Fremde verfügte, nachdem er die Betreuungseinrichtung verlassen hatte,über eine Kontaktstelle iSd § 19a MeldeG 1972, die nach Abs. 2 dieser Bestimmung unter näher genannten Voraussetzungen als Abgabestelle iSd ZustG gilt. Mit dem am 1. Jänner 2010 in Kraft getretenen FrÄG 2009 wurde dem § 23 Abs. 1 AsylG 2005 ein Satz angefügt, wonach eine solche Kontaktstelle in Verfahren nach diesem Bundesgesetz keine Abgabestelle iSd ZustG ist. Demnach verfügte der Fremde seit diesem Zeitpunkt über keine Abgabestelle mehr, an der ihm im asylrechtlichen Verfahren hätte zugestellt werden können. In diesem Sinn heißt es auch in den Gesetzesmaterialien zu dieser Änderung des AsylG 2005 (RV 330 BlgNR 24. GP 21), dass die Zustellung gegenüber Fremden, die eine Kontaktstelle angegeben haben, durch öffentliche Bekanntmachung (§ 25 ZustG) sowie durch unmittelbare Ausfolgung (§ 24 ZustG) und Zustellung am Ort des Antreffens (§ 24a ZustG) möglich sein wird. Daran hat sich nichts geändert, als der Fremde nicht mehr gemäß § 19a MeldeG gemeldet war; er hatte für Zustellungen im asylrechtlichen Verfahren weiterhin keine Abgabestelle, weswegen er auch keine Meldepflicht nach § 8 Abs 1 ZustG verletzten konnte.Der Fremde verfügte, nachdem er die Betreuungseinrichtung verlassen hatte,über eine Kontaktstelle iSd Paragraph 19 a, MeldeG 1972, die nach Absatz 2, dieser Bestimmung unter näher genannten Voraussetzungen als Abgabestelle iSd ZustG gilt. Mit dem am 1. Jänner 2010 in Kraft getretenen FrÄG 2009 wurde dem Paragraph 23, Absatz eins, AsylG 2005 ein Satz angefügt, wonach eine solche Kontaktstelle in Verfahren nach diesem Bundesgesetz keine Abgabestelle iSd ZustG ist. Demnach verfügte der Fremde seit diesem Zeitpunkt über keine Abgabestelle mehr, an der ihm im asylrechtlichen Verfahren hätte zugestellt werden können. In diesem Sinn heißt es auch in den Gesetzesmaterialien zu dieser Änderung des AsylG 2005 Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 21), dass die Zustellung gegenüber Fremden, die eine Kontaktstelle angegeben haben, durch öffentliche Bekanntmachung (Paragraph 25, ZustG) sowie durch unmittelbare Ausfolgung (Paragraph 24, ZustG) und Zustellung am Ort des Antreffens (Paragraph 24 a, ZustG) möglich sein wird. Daran hat sich nichts geändert, als der Fremde nicht mehr gemäß Paragraph 19 a, MeldeG gemeldet war; er hatte für Zustellungen im asylrechtlichen Verfahren weiterhin keine Abgabestelle, weswegen er auch keine Meldepflicht nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG verletzten konnte.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011210244.X04

Im RIS seit

24.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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