RS Vwgh 2013/3/19 2011/21/0244

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Veröffentlicht am 19.03.2013
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Wurde die Zustellung des Bescheides gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG ohne vorausgehenden Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde (im Akt) vorgenommen, so hätte deren Rechtswirksamkeit vorausgesetzt, dass der Fremde seine Mitteilungspflicht nach § 8 Abs. 1 ZustG verletzt hat. Das wäre nur der Fall, wenn der Fremde die unverzügliche Mitteilung der Änderung seiner Abgabestelle unterlassen hat, wobei auch die Aufgabe einer Abgabestelle (bei anschließender Obdachlosigkeit) eine solche Änderung darstellt (Hinweis E 18. April 2002, 2001/01/0559).Wurde die Zustellung des Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG ohne vorausgehenden Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde (im Akt) vorgenommen, so hätte deren Rechtswirksamkeit vorausgesetzt, dass der Fremde seine Mitteilungspflicht nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG verletzt hat. Das wäre nur der Fall, wenn der Fremde die unverzügliche Mitteilung der Änderung seiner Abgabestelle unterlassen hat, wobei auch die Aufgabe einer Abgabestelle (bei anschließender Obdachlosigkeit) eine solche Änderung darstellt (Hinweis E 18. April 2002, 2001/01/0559).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011210244.X03

Im RIS seit

24.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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