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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
Wurde die Zustellung des Bescheides gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustG ohne vorausgehenden Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde (im Akt) vorgenommen, so hätte deren Rechtswirksamkeit vorausgesetzt, dass der Fremde seine Mitteilungspflicht nach § 8 Abs. 1 ZustG verletzt hat. Das wäre nur der Fall, wenn der Fremde die unverzügliche Mitteilung der Änderung seiner Abgabestelle unterlassen hat, wobei auch die Aufgabe einer Abgabestelle (bei anschließender Obdachlosigkeit) eine solche Änderung darstellt (Hinweis E 18. April 2002, 2001/01/0559).Wurde die Zustellung des Bescheides gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG ohne vorausgehenden Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde (im Akt) vorgenommen, so hätte deren Rechtswirksamkeit vorausgesetzt, dass der Fremde seine Mitteilungspflicht nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG verletzt hat. Das wäre nur der Fall, wenn der Fremde die unverzügliche Mitteilung der Änderung seiner Abgabestelle unterlassen hat, wobei auch die Aufgabe einer Abgabestelle (bei anschließender Obdachlosigkeit) eine solche Änderung darstellt (Hinweis E 18. April 2002, 2001/01/0559).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011210244.X03Im RIS seit
24.04.2013Zuletzt aktualisiert am
01.08.2013