RS Vwgh 2013/3/19 2011/21/0244

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2013
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
ZustG §23 Abs1;
ZustG §23;
ZustG §25 Abs1;
ZustG §25;
ZustG §8 Abs2;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 ZustG vorzunehmende Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch geht gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz ZustG jener "durch Anschlag an der Amtstafel" vor. Die von § 23 ZustG geforderte Hinterlegung beim Postamt, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde kann demnach auch nicht durch eine öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG ersetzt werden. Es handelt sich nämlich um völlig verschiedene Arten der Zustellung (Hinweis E 14. Mai 2003, 2002/08/0206). Demzufolge ist aber auch eine (trotz Fehlens der Voraussetzungen) gemäß § 8 Abs. 2 ZustG angeordnete Zustellung nach § 23 ZustG nicht geeignet, die nach § 25 ZustG vorzunehmende Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung zu substituieren (Hinweis E 26. Juni 1996, 95/20/0129).Die gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, ZustG vorzunehmende Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch geht gemäß Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz ZustG jener "durch Anschlag an der Amtstafel" vor. Die von Paragraph 23, ZustG geforderte Hinterlegung beim Postamt, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde kann demnach auch nicht durch eine öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, ZustG ersetzt werden. Es handelt sich nämlich um völlig verschiedene Arten der Zustellung (Hinweis E 14. Mai 2003, 2002/08/0206). Demzufolge ist aber auch eine (trotz Fehlens der Voraussetzungen) gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG angeordnete Zustellung nach Paragraph 23, ZustG nicht geeignet, die nach Paragraph 25, ZustG vorzunehmende Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung zu substituieren (Hinweis E 26. Juni 1996, 95/20/0129).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011210244.X02

Im RIS seit

24.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten