TE Vwgh Erkenntnis 1993/1/25 92/15/0219

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.01.1993
beobachten
merken

Index

21/03 GesmbH-Recht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §37 Abs4;
GmbHG §82;
KStG 1966 §22 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Wochner, über die Beschwerde des W in F, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark (Berufungssenat) vom 8. Oktober 1992, Zl. B 168-3/91, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allein die Rechtsfrage strittig, ob dem Beschwerdeführer für das Streitjahr der gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 4 EStG 1972 für Einkünfte aus offenen Ausschüttungen unter anderem von inländischen Gesellschaften mbH ermäßigte Steuersatz nicht nur für die Gewinnausschüttung von S 500.000,--, sondern darüber hinaus auch für die darauf entfallende Kapitalertragsteuer von S 125.000,-- gebührt, obwohl sich der Gewinnverteilungsbeschluß der Gesellschaft NICHT auf die Kapitalertragsteuer erstreckt, aber die Gesellschaft die Entrichtung dieser Steuer tatsächlich übernommen und damit eine Ausschüttung an den Beschwerdeführer bewirkt hat, die im Rechenwerk "offen ausgewiesen" wurde. Der Beschwerdeführer vertritt die Rechtsansicht, daß es sich bei der Ausschüttung des Gewinnes und der darauf entfallenden Kapitalertragsteuer um einen einheitlichen Vorgang gehandelt habe, weswegen ihm für den gesamten Betrag von S 625.000,-- (und nicht nur für S 500.000,--) der ermäßigte Steuersatz gebühre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1972 (vgl. § 125 EStG 1988) lauten:

"Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften

§ 37. (1) Sind im Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten, so ist auf Antrag die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen. Der ermäßigte Steuersatz beträgt die Hälfte des Prozentsatzes, der sich bei Anwendung des Einkommensteuertarifs (§ 33) auf das gesamte zu versteuernde Einkommen ergibt. Auf das übrige Einkommen ist der Einkommensteuertarif (§ 33) anzuwenden. ...

...

(4) Sind im Einkommen Gewinnanteile auf Grund offener Ausschüttungen nach § 22 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1966 enthalten, so ist die auf diese Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach Abs. 1 zu berechnen."

Gemäß § 22 Abs. 2 Z. 1 lit. a KStG 1966 ermäßigt sich die Körperschaftsteuer auf die Hälfte des sich nach Abs. 1 dieser Norm ergebenden Betrages, soweit (u.a.) unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften offene Ausschüttungen auf Gesellschaftsanteile mit einem den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß vornehmen.

Offene Ausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften unterliegen beim Empfänger somit nur dann und insoweit dem ermäßigten Einkommensteuersatz, als die offene Ausschüttung auf einem den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß beruht.

Im Beschwerdefall bestreitet der Beschwerdeführer selbst nicht, daß mit Umlaufbeschluß vom 6. April 1988 von der ausschüttenden inländischen Gesellschaft mbH zu seinen Gunsten lediglich eine "offene Gewinnausschüttung in Höhe von S 500.000,-- festgesetzt bzw. beschlossen" wurde. Die darauf entfallende Kapitalertragsteuer von S 125.000,-- wurde zwar ebenfalls von der Gesellschaft getragen und in ihrem Rechenwerk ausgewiesen, dieser Ausschüttung liegt aber kein den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechender Gewinnverteilungsbeschluß zugrunde. In bezug auf die Kapitalertragsteuer fehlt daher die wesentliche Voraussetzung für die begünstigte Besteuerung gemäß § 37 Abs. 4 EStG 1972; das Fehlen dieser Voraussetzung wird auch nicht dadurch ersetzt, daß zwischen der offenen Gewinnausschüttung von S 500.000,-- und der Übernahme der Kapitalertragsteuer von S 125.000,-- durch die ausschüttende Gesellschaft in bezug auf den AusschüttungsVORGANG ein Zusammenhang besteht.

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, mußte die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992150219.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten