RS Vwgh 2013/3/19 2011/21/0152

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §87;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/18/0155 E 15. Juni 2004 RS 1 (hier ohne die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Im Rahmen der "Sache" ist die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 zweiter Satz AVG berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Dies bedeutet, dass die Berufungsbehörde eine neuerliche selbstständige Prüfung des Sachverhaltes vorzunehmen hat, ohne irgendwie an die Ergebnisse des bisher durchgeführten Ermittlungsverfahrens und deren Beurteilung durch die Unterbehörde gebunden zu sein. Durch eine zulässige Berufung verlagert sich die Zuständigkeit zur Sachentscheidung in Ansehung aller hiefür maßgeblichen Vorschriften auf die Berufungsinstanz. Auch eine Änderung zu Lasten des Fremden ist dabei zulässig. Im Aufenthaltsverbotsverfahren kann die Berufungsbehörde - unter Wahrung des Parteiengehörs - daher von der Vorinstanz nicht herangezogene Aufenthaltsverbotsgründe aufgreifen. (Hinweis E 31. März 2000, 99/18/0287).Im Rahmen der "Sache" ist die Berufungsbehörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, zweiter Satz AVG berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Dies bedeutet, dass die Berufungsbehörde eine neuerliche selbstständige Prüfung des Sachverhaltes vorzunehmen hat, ohne irgendwie an die Ergebnisse des bisher durchgeführten Ermittlungsverfahrens und deren Beurteilung durch die Unterbehörde gebunden zu sein. Durch eine zulässige Berufung verlagert sich die Zuständigkeit zur Sachentscheidung in Ansehung aller hiefür maßgeblichen Vorschriften auf die Berufungsinstanz. Auch eine Änderung zu Lasten des Fremden ist dabei zulässig. Im Aufenthaltsverbotsverfahren kann die Berufungsbehörde - unter Wahrung des Parteiengehörs - daher von der Vorinstanz nicht herangezogene Aufenthaltsverbotsgründe aufgreifen. (Hinweis E 31. März 2000, 99/18/0287).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Umfang der Abänderungsbefugnis Diverses Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011210152.X01

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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