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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §17 Abs1;Rechtssatz
Hat die Fremde bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (§ 17 Abs. 1 AsylG 2005), so steht dies sowohl einer auf die Annahme eines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet gestützten Festnahme nach § 39 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 als auch einer Schubhaftverhängung nach § 76 Abs. 1 FrPolG 2005 entgegen.Hat die Fremde bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (Paragraph 17, Absatz eins, AsylG 2005), so steht dies sowohl einer auf die Annahme eines unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet gestützten Festnahme nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 als auch einer Schubhaftverhängung nach Paragraph 76, Absatz eins, FrPolG 2005 entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011210128.X08Im RIS seit
29.04.2013Zuletzt aktualisiert am
26.07.2018