RS Vwgh 2013/3/19 2011/21/0128

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2013
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19103000
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32003R0343 Dublin-II Art2 lite;
32003R0343 Dublin-II Art3 Abs1;
32003R1560 Dublin-II DV Art7 Abs1;
AsylG 2005 §17 Abs1;
AsylG 2005 §3 Abs1;
EURallg;
VwRallg;
  1. AsylG 2005 § 17 heute
  2. AsylG 2005 § 17 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 17 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  8. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 17 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Rechtssatz

Nach der Dublin II-Verordnung besteht die Pflicht des auf- oder wiederaufnehmenden Staates, den in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrag, und sei es auch ein "Folgeantrag", bei dem ohne vorherige Prüfung nicht beurteilt werden kann, ob neue Fluchtgründe geltend gemacht werden, ohne weiteres einer Prüfung zuzuführen. Diese hat - siehe Art. 2 lit. e Dublin II-Verordnung - "gemäß dem einzelstaatlichen Recht" zu erfolgen, was - aus österreichischem Blickwinkel - aber voraussetzt, dass ein Antrag auf internationalen Schutz bereits als gestellt gilt. Die Antragstellung (iSd § 17 Abs. 1 AsylG 2005) markiert nämlich den formalen Beginn des Asylverfahrens. Nur einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann - von im gegebenen Zusammenhang nicht näher in Betracht kommenden Sonderfällen abgesehen - gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden. Vor diesem Hintergrund muss die Regelung des § 17 Abs. 1 AsylG 2005 in Dublinfällen aber als - ungewollt - lückenhaft verstanden werden, hatte der Gesetzgeber doch ohne Zweifel die Absicht, sein Asylverfahrensregime mit der Dublin II-Verordnung kompatibel zu gestalten. Diese planwidrige Unvollständigkeit ist gemäß der Absicht zur Erfüllung der unionsrechtlichen Vorgaben so zu beheben, dass ein Asylantrag auch dann als gestellt anzusehen ist, wenn sich die Republik Österreich im Hinblick auf die ihr nach der Dublin II-Verordnung zukommende Zuständigkeit zur (Wieder-)Aufnahme eines Fremden bereit erklärt, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat und der gemäß den einschlägigen Überstellungsmodalitäten (vgl. Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zur Dublin II-Verordnung) nach Österreich gelangt ist. Eines (nochmaligen) Schutzersuchens bedarf es nicht.Nach der Dublin II-Verordnung besteht die Pflicht des auf- oder wiederaufnehmenden Staates, den in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrag, und sei es auch ein "Folgeantrag", bei dem ohne vorherige Prüfung nicht beurteilt werden kann, ob neue Fluchtgründe geltend gemacht werden, ohne weiteres einer Prüfung zuzuführen. Diese hat - siehe Artikel 2, Litera e, Dublin II-Verordnung - "gemäß dem einzelstaatlichen Recht" zu erfolgen, was - aus österreichischem Blickwinkel - aber voraussetzt, dass ein Antrag auf internationalen Schutz bereits als gestellt gilt. Die Antragstellung (iSd Paragraph 17, Absatz eins, AsylG 2005) markiert nämlich den formalen Beginn des Asylverfahrens. Nur einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann - von im gegebenen Zusammenhang nicht näher in Betracht kommenden Sonderfällen abgesehen - gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden. Vor diesem Hintergrund muss die Regelung des Paragraph 17, Absatz eins, AsylG 2005 in Dublinfällen aber als - ungewollt - lückenhaft verstanden werden, hatte der Gesetzgeber doch ohne Zweifel die Absicht, sein Asylverfahrensregime mit der Dublin II-Verordnung kompatibel zu gestalten. Diese planwidrige Unvollständigkeit ist gemäß der Absicht zur Erfüllung der unionsrechtlichen Vorgaben so zu beheben, dass ein Asylantrag auch dann als gestellt anzusehen ist, wenn sich die Republik Österreich im Hinblick auf die ihr nach der Dublin II-Verordnung zukommende Zuständigkeit zur (Wieder-)Aufnahme eines Fremden bereit erklärt, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt hat und der gemäß den einschlägigen Überstellungsmodalitäten vergleiche Artikel 7, Absatz eins, der Durchführungsverordnung zur Dublin II-Verordnung) nach Österreich gelangt ist. Eines (nochmaligen) Schutzersuchens bedarf es nicht.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011210128.X07

Im RIS seit

29.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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