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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32003R0343 Dublin-II Art16;Rechtssatz
Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 17 Abs. 1 AsylG 2005 (schon) gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder bei einer Erstaufnahmestelle um Schutz vor Verfolgung ersucht. Für Personen, die gemäß der Dublin II-Verordnung nach Österreich überstellt werden und die bereits in einem anderen Mitgliedstaat Asyl beantragt haben, finden sich diesbezüglich im AsylG 2005 keine Sondervorschriften. Es ist allerdings auf die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Dublin II-Verordnung (hier insbesondere Art. 2, 3, 4 und 16) Bedacht zu nehmen.Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AsylG 2005 (schon) gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, einer Sicherheitsbehörde oder bei einer Erstaufnahmestelle um Schutz vor Verfolgung ersucht. Für Personen, die gemäß der Dublin II-Verordnung nach Österreich überstellt werden und die bereits in einem anderen Mitgliedstaat Asyl beantragt haben, finden sich diesbezüglich im AsylG 2005 keine Sondervorschriften. Es ist allerdings auf die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Dublin II-Verordnung (hier insbesondere Artikel 2, 3, 4 und 16) Bedacht zu nehmen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung unmittelbare Anwendung EURallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011210128.X03Im RIS seit
29.04.2013Zuletzt aktualisiert am
26.07.2018