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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §17 Abs1;Rechtssatz
Für Asylwerber und für Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, existieren - vorgelagert - in § 39 Abs. 3 FrPolG 2005 gesonderte Festnahmebestimmungen. Der § 39 Abs. 1 Z 1 FrPolG 2005 kann demgegenüber gegen Angehörige dieses Personenkreises, soweit es um ihren (allenfalls) unrechtmäßigen Aufenthalt geht, nicht zur Anwendung gelangen, was sich schon aus § 120 Abs. 7 letzter Satz FrPolG 2005 - demnach ist (insbesondere) ein Verwaltungsstrafverfahren wegen unrechtmäßigen Aufenthalts während des Asylverfahrens unterbrochen; die Vorführung vor die Behörde kann daher nicht "unerlässlich" sein - ergibt.Für Asylwerber und für Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, existieren - vorgelagert - in Paragraph 39, Absatz 3, FrPolG 2005 gesonderte Festnahmebestimmungen. Der Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 kann demgegenüber gegen Angehörige dieses Personenkreises, soweit es um ihren (allenfalls) unrechtmäßigen Aufenthalt geht, nicht zur Anwendung gelangen, was sich schon aus Paragraph 120, Absatz 7, letzter Satz FrPolG 2005 - demnach ist (insbesondere) ein Verwaltungsstrafverfahren wegen unrechtmäßigen Aufenthalts während des Asylverfahrens unterbrochen; die Vorführung vor die Behörde kann daher nicht "unerlässlich" sein - ergibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011210128.X02Im RIS seit
29.04.2013Zuletzt aktualisiert am
26.07.2018