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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Aus § 9 Abs 2 LuftfahrtG - insbesondere dem vorletzten Satz dieser Norm - ergibt sich, dass eine Bewilligung an Auflagen zur Wahrung öffentlicher Interessen zu binden ist, wenn diese öffentlichen Interessen ohne solche Auflagen der Erteilung der Bewilligung entgegenstünden. Diese Auflage alleine enthält keine ohne den anderen Bescheidteil vollziehbare Norm, eine von der erteilten Bewilligung abgesonderte Entscheidung über diese Auflage ist derart nicht möglich (Hinweis B vom 23. Oktober 2008, 2008/03/0122, mwH, und B vom 22. November 2005, 2005/03/0213). Beschränkt sich die Anfechtung eines Bescheides auf eine Nebenbestimmung, die mit dem weiteren Spruchinhalt eine untrennbare Einheit bildet (wobei für die Beurteilung der Trennbarkeit die Frage, ob eine Auflage an sich oder ihre konkrete Ausgestaltung rechtmäßig ist, keine entscheidende Rolle spielt), ist die Beschwerde unzulässig (Hinweis B vom 23. Oktober, 2008/03/0122).Aus Paragraph 9, Absatz 2, LuftfahrtG - insbesondere dem vorletzten Satz dieser Norm - ergibt sich, dass eine Bewilligung an Auflagen zur Wahrung öffentlicher Interessen zu binden ist, wenn diese öffentlichen Interessen ohne solche Auflagen der Erteilung der Bewilligung entgegenstünden. Diese Auflage alleine enthält keine ohne den anderen Bescheidteil vollziehbare Norm, eine von der erteilten Bewilligung abgesonderte Entscheidung über diese Auflage ist derart nicht möglich (Hinweis B vom 23. Oktober 2008, 2008/03/0122, mwH, und B vom 22. November 2005, 2005/03/0213). Beschränkt sich die Anfechtung eines Bescheides auf eine Nebenbestimmung, die mit dem weiteren Spruchinhalt eine untrennbare Einheit bildet (wobei für die Beurteilung der Trennbarkeit die Frage, ob eine Auflage an sich oder ihre konkrete Ausgestaltung rechtmäßig ist, keine entscheidende Rolle spielt), ist die Beschwerde unzulässig (Hinweis B vom 23. Oktober, 2008/03/0122).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011030179.X05Im RIS seit
14.05.2013Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015