RS Vwgh 2013/3/19 2011/03/0179

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Veröffentlicht am 19.03.2013
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

AVG §59 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Aus § 9 Abs 2 LuftfahrtG - insbesondere dem vorletzten Satz dieser Norm - ergibt sich, dass eine Bewilligung an Auflagen zur Wahrung öffentlicher Interessen zu binden ist, wenn diese öffentlichen Interessen ohne solche Auflagen der Erteilung der Bewilligung entgegenstünden. Diese Auflage alleine enthält keine ohne den anderen Bescheidteil vollziehbare Norm, eine von der erteilten Bewilligung abgesonderte Entscheidung über diese Auflage ist derart nicht möglich (Hinweis B vom 23. Oktober 2008, 2008/03/0122, mwH, und B vom 22. November 2005, 2005/03/0213). Beschränkt sich die Anfechtung eines Bescheides auf eine Nebenbestimmung, die mit dem weiteren Spruchinhalt eine untrennbare Einheit bildet (wobei für die Beurteilung der Trennbarkeit die Frage, ob eine Auflage an sich oder ihre konkrete Ausgestaltung rechtmäßig ist, keine entscheidende Rolle spielt), ist die Beschwerde unzulässig (Hinweis B vom 23. Oktober, 2008/03/0122).Aus Paragraph 9, Absatz 2, LuftfahrtG - insbesondere dem vorletzten Satz dieser Norm - ergibt sich, dass eine Bewilligung an Auflagen zur Wahrung öffentlicher Interessen zu binden ist, wenn diese öffentlichen Interessen ohne solche Auflagen der Erteilung der Bewilligung entgegenstünden. Diese Auflage alleine enthält keine ohne den anderen Bescheidteil vollziehbare Norm, eine von der erteilten Bewilligung abgesonderte Entscheidung über diese Auflage ist derart nicht möglich (Hinweis B vom 23. Oktober 2008, 2008/03/0122, mwH, und B vom 22. November 2005, 2005/03/0213). Beschränkt sich die Anfechtung eines Bescheides auf eine Nebenbestimmung, die mit dem weiteren Spruchinhalt eine untrennbare Einheit bildet (wobei für die Beurteilung der Trennbarkeit die Frage, ob eine Auflage an sich oder ihre konkrete Ausgestaltung rechtmäßig ist, keine entscheidende Rolle spielt), ist die Beschwerde unzulässig (Hinweis B vom 23. Oktober, 2008/03/0122).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011030179.X05

Im RIS seit

14.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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