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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §45 Abs1 Z2;Rechtssatz
Es muss eine klare Abgrenzung des räumlichen oder sachlichen Bereiches, für den ein verantwortlicher Beauftragter bestellt wird, nur für "ein und denselben" Verantwortungsbereich gegeben sein (vgl. E 24. Februar 2010, 2007/13/0147).Es muss eine klare Abgrenzung des räumlichen oder sachlichen Bereiches, für den ein verantwortlicher Beauftragter bestellt wird, nur für "ein und denselben" Verantwortungsbereich gegeben sein vergleiche E 24. Februar 2010, 2007/13/0147).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011020238.X01Im RIS seit
22.04.2013Zuletzt aktualisiert am
13.05.2013