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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §282;Rechtssatz
Ein Antrag, aufgrund dessen die Berufungsbehörde die freie Wahlmöglichkeit hätte, entweder eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen oder die Entscheidung über die Berufung (statt durch den Referenten) durch den gesamten Berufungssenat zu treffen, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Ein Antrag dieses Inhaltes wäre unzulässig. Es ist auch in keiner Weise erkennbar, welchen Zweck ein Berufungswerber mit einem solchen Antrag (entweder mündliche Verhandlung oder Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat) verfolgen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150188.X03Im RIS seit
22.04.2013Zuletzt aktualisiert am
22.07.2013