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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §288 Abs1 litd;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/16/0132 E 11. März 2010 RS 2Stammrechtssatz
In der Begründung hat die Behörde unter anderem auf das Vorbringen des Abgabenpflichtigen im Verwaltungsverfahren beider Instanzen sachverhaltsbezogen im einzelnen einzugehen und dabei jene Erwägungen darzustellen, die sie bewogen haben, einen anderen als den vom Abgabenpflichtigen behaupteten Sachverhalt als erwiesen anzunehmen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 22. September 2005, Zl. 2005/14/0026 und die dort zitierte hg. Vorjudikatur).In der Begründung hat die Behörde unter anderem auf das Vorbringen des Abgabenpflichtigen im Verwaltungsverfahren beider Instanzen sachverhaltsbezogen im einzelnen einzugehen und dabei jene Erwägungen darzustellen, die sie bewogen haben, einen anderen als den vom Abgabenpflichtigen behaupteten Sachverhalt als erwiesen anzunehmen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 22. September 2005, Zl. 2005/14/0026 und die dort zitierte hg. Vorjudikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150188.X01Im RIS seit
22.04.2013Zuletzt aktualisiert am
22.07.2013