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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §18 Abs1 Z1;Rechtssatz
Renten, die in Zusammenhang mit der Übertragung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens vereinbart werden, sind entweder Kaufpreisrenten oder steuerlich unbeachtliche Renten (freiwillige Zuwendung bzw. Unterhaltsrenten). Eine steuerlich unbeachtliche Rente liegt etwa dann vor, wenn ihr Wert weniger als die Hälfte des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes ausmacht (vgl. Hofstätter/Reichel, § 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 Tz 4.1).Renten, die in Zusammenhang mit der Übertragung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens vereinbart werden, sind entweder Kaufpreisrenten oder steuerlich unbeachtliche Renten (freiwillige Zuwendung bzw. Unterhaltsrenten). Eine steuerlich unbeachtliche Rente liegt etwa dann vor, wenn ihr Wert weniger als die Hälfte des gemeinen Wertes des übertragenen Wirtschaftsgutes ausmacht vergleiche Hofstätter/Reichel, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1988 Tz 4.1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150141.X03Im RIS seit
18.04.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017