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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §20 Abs1 Z4;Rechtssatz
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 1999, 98/14/0045, liegt, wenn ein Wirtschaftsgut gegen eine Rente übertragen wird, die als angemessene Gegenleistung angesehen werden kann, eine Gegenleistungsrente vor. Wird hingegen ein Wirtschaftsgut gegen eine Rente übertragen, die nicht als angemessene Gegenleistung qualifiziert werden kann, muss - so der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis - von einer freiwilligen Zuwendung bzw. einer Unterhaltsrente iSd § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 ausgegangen werden. In Bezug auf Renten, die nicht aus Anlass der Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils vereinbart werden, gilt diese Beurteilung auch für die Rechtslage des EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 106/1999.Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 1999, 98/14/0045, liegt, wenn ein Wirtschaftsgut gegen eine Rente übertragen wird, die als angemessene Gegenleistung angesehen werden kann, eine Gegenleistungsrente vor. Wird hingegen ein Wirtschaftsgut gegen eine Rente übertragen, die nicht als angemessene Gegenleistung qualifiziert werden kann, muss - so der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis - von einer freiwilligen Zuwendung bzw. einer Unterhaltsrente iSd Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, EStG 1988 ausgegangen werden. In Bezug auf Renten, die nicht aus Anlass der Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils vereinbart werden, gilt diese Beurteilung auch für die Rechtslage des EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150141.X02Im RIS seit
18.04.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017