Index
E3L E09301000Norm
31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art17 Abs6;Rechtssatz
Nach Artikel 17 Abs. 6 Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie sind die Mitgliedstaaten bloß berechtigt, ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bestehenden Regelungen über den Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts beizubehalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. März 2012, 2009/15/0210, mwN). Sohin bewirkt auch nicht die Regelung des § 3a Abs. 1a UStG den Vorsteuerausschluss für den im gegenständlichen Fall privat genutzten Gebäudeteil von untergeordneter Bedeutung (vgl. hiezu auch Ruppe/Achatz, UStG4, § 3 Tz 300, unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 14. Juli 2005, C-434/03, Charles).Nach Artikel 17 Absatz 6, Unterabsatz 2 der Sechsten Richtlinie sind die Mitgliedstaaten bloß berechtigt, ihre zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bestehenden Regelungen über den Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts beizubehalten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. März 2012, 2009/15/0210, mwN). Sohin bewirkt auch nicht die Regelung des Paragraph 3 a, Absatz eins a, UStG den Vorsteuerausschluss für den im gegenständlichen Fall privat genutzten Gebäudeteil von untergeordneter Bedeutung vergleiche hiezu auch Ruppe/Achatz, UStG4, Paragraph 3, Tz 300, unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 14. Juli 2005, C-434/03, Charles).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62003CJ0434 Charles und Charles-Tijmens VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150085.X04Im RIS seit
02.05.2013Zuletzt aktualisiert am
20.10.2017