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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §19;Rechtssatz
Akontozahlungen, die der Steuerpflichtige erhält, fließen nicht erst mit ihrer tatsächlichen Verrechnung, sondern bereits mit ihrer Bezahlung zu. Hiebei liegt es im Wesen einer Akontozahlung, dass der Empfänger die Verfügungsmacht über den Betrag und der Zahlende dafür eine vermögenswerte Forderung auf Erfüllung und, falls die Erfüllung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt, auf (teilweise) Rückerstattung der Akontozahlung erhält (vgl. das einen Rechtsanwalt betreffende hg. Erkenntnis vom 24. September 1986, 84/13/0214). Werden laufend Akontozahlungen auf Geschäftsführerbezüge gewährt, welche erst zu einem späteren Zeitpunkt (bei Feststellung des Jahresgewinnes) in ihrer genauen Höhe ermittelt werden sollen, kommt den laufenden Zahlungen Darlehenscharakter nicht zu. Den laufenden Zahlungen der Gesellschaft stehen die laufend vom Geschäftsführer der Gesellschaft erbrachten Dienstleistungen gegenüber. Eine von der Leistungserbringung bzw. dem Leistungserfolg unabhängige Überlassung von Kapital liegt nicht vor.Akontozahlungen, die der Steuerpflichtige erhält, fließen nicht erst mit ihrer tatsächlichen Verrechnung, sondern bereits mit ihrer Bezahlung zu. Hiebei liegt es im Wesen einer Akontozahlung, dass der Empfänger die Verfügungsmacht über den Betrag und der Zahlende dafür eine vermögenswerte Forderung auf Erfüllung und, falls die Erfüllung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt, auf (teilweise) Rückerstattung der Akontozahlung erhält vergleiche das einen Rechtsanwalt betreffende hg. Erkenntnis vom 24. September 1986, 84/13/0214). Werden laufend Akontozahlungen auf Geschäftsführerbezüge gewährt, welche erst zu einem späteren Zeitpunkt (bei Feststellung des Jahresgewinnes) in ihrer genauen Höhe ermittelt werden sollen, kommt den laufenden Zahlungen Darlehenscharakter nicht zu. Den laufenden Zahlungen der Gesellschaft stehen die laufend vom Geschäftsführer der Gesellschaft erbrachten Dienstleistungen gegenüber. Eine von der Leistungserbringung bzw. dem Leistungserfolg unabhängige Überlassung von Kapital liegt nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150070.X02Im RIS seit
19.04.2013Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017