RS Vwgh 2013/3/19 2010/15/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2013
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §19;
  1. EStG 1988 § 19 heute
  2. EStG 1988 § 19 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. EStG 1988 § 19 gültig von 01.07.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2021
  4. EStG 1988 § 19 gültig von 08.12.2011 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  5. EStG 1988 § 19 gültig von 02.08.2011 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  6. EStG 1988 § 19 gültig von 29.12.2007 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  7. EStG 1988 § 19 gültig von 31.12.2005 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  8. EStG 1988 § 19 gültig von 30.12.2000 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. EStG 1988 § 19 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.2000

Rechtssatz

Akontozahlungen, die der Steuerpflichtige erhält, fließen nicht erst mit ihrer tatsächlichen Verrechnung, sondern bereits mit ihrer Bezahlung zu. Hiebei liegt es im Wesen einer Akontozahlung, dass der Empfänger die Verfügungsmacht über den Betrag und der Zahlende dafür eine vermögenswerte Forderung auf Erfüllung und, falls die Erfüllung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt, auf (teilweise) Rückerstattung der Akontozahlung erhält (vgl. das einen Rechtsanwalt betreffende hg. Erkenntnis vom 24. September 1986, 84/13/0214). Werden laufend Akontozahlungen auf Geschäftsführerbezüge gewährt, welche erst zu einem späteren Zeitpunkt (bei Feststellung des Jahresgewinnes) in ihrer genauen Höhe ermittelt werden sollen, kommt den laufenden Zahlungen Darlehenscharakter nicht zu. Den laufenden Zahlungen der Gesellschaft stehen die laufend vom Geschäftsführer der Gesellschaft erbrachten Dienstleistungen gegenüber. Eine von der Leistungserbringung bzw. dem Leistungserfolg unabhängige Überlassung von Kapital liegt nicht vor.Akontozahlungen, die der Steuerpflichtige erhält, fließen nicht erst mit ihrer tatsächlichen Verrechnung, sondern bereits mit ihrer Bezahlung zu. Hiebei liegt es im Wesen einer Akontozahlung, dass der Empfänger die Verfügungsmacht über den Betrag und der Zahlende dafür eine vermögenswerte Forderung auf Erfüllung und, falls die Erfüllung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt, auf (teilweise) Rückerstattung der Akontozahlung erhält vergleiche das einen Rechtsanwalt betreffende hg. Erkenntnis vom 24. September 1986, 84/13/0214). Werden laufend Akontozahlungen auf Geschäftsführerbezüge gewährt, welche erst zu einem späteren Zeitpunkt (bei Feststellung des Jahresgewinnes) in ihrer genauen Höhe ermittelt werden sollen, kommt den laufenden Zahlungen Darlehenscharakter nicht zu. Den laufenden Zahlungen der Gesellschaft stehen die laufend vom Geschäftsführer der Gesellschaft erbrachten Dienstleistungen gegenüber. Eine von der Leistungserbringung bzw. dem Leistungserfolg unabhängige Überlassung von Kapital liegt nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2010150070.X02

Im RIS seit

19.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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