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000Norm
BudgetbegleitG 2003;Rechtssatz
Da das innerstaatliche Recht (vor dem In-Kraft-Treten des Budgetbegleitgesetzes 2003) betreffend ausländische Kapitaleinkünfte die Besteuerung nach allgemeinen Regeln vorsah, entspricht es der Anforderung, die normative Anordnung des nationalen Gesetzgebers so weit als möglich aufrecht zu erhalten, wenn dem Abgabepflichtigen neben der Möglichkeit, diese ausländischen Kapitaleinkünfte wie inländische zu behandeln (was gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 auch den Ausschluss von Werbungskosten beinhaltet), auch die Möglichkeit eingeräumt wird, diese ausländischen Kapitaleinkünfte wie bisher - aber eben nicht zwingend - der Einkommensteuer ohne Ermäßigung des Steuersatzes (aber unter Berücksichtigung von Werbungskosten) zu unterwerfen.Da das innerstaatliche Recht (vor dem In-Kraft-Treten des Budgetbegleitgesetzes 2003) betreffend ausländische Kapitaleinkünfte die Besteuerung nach allgemeinen Regeln vorsah, entspricht es der Anforderung, die normative Anordnung des nationalen Gesetzgebers so weit als möglich aufrecht zu erhalten, wenn dem Abgabepflichtigen neben der Möglichkeit, diese ausländischen Kapitaleinkünfte wie inländische zu behandeln (was gemäß Paragraph 20, Absatz 2, EStG 1988 auch den Ausschluss von Werbungskosten beinhaltet), auch die Möglichkeit eingeräumt wird, diese ausländischen Kapitaleinkünfte wie bisher - aber eben nicht zwingend - der Einkommensteuer ohne Ermäßigung des Steuersatzes (aber unter Berücksichtigung von Werbungskosten) zu unterwerfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150065.X04Im RIS seit
22.04.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017