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E6JNorm
62002CJ0315 Lenz VORAB;Rechtssatz
Der EuGH erkannte in seinem Urteil Lenz einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit darin, dass Kapitalerträge aus einem anderen Mitgliedstaat zwingend der normalen Einkommensteuer unterliegen, während den Beziehern österreichischer Kapitalerträge erlaubt war, zwischen einer Endbesteuerung mit einem Steuersatz von 25% und der normalen Einkommensteuer unter Anwendung eines Hälftesteuersatzes zu wählen. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass es der Kapitalverkehrsfreiheit widersprechen würde, den Beziehern ausländischer Kapitalerträge neben einer als Normalfall vorgesehenen Besteuerung der ausländischen Kapitalerträge nach allgemeinen Regeln (Ermittlung der Einkünfte unter Berücksichtigung der Werbungskosten, Besteuerung mit dem normalen Steuersatz ohne Ermäßigung, keine Endbesteuerungswirkung) ein Wahlrecht einzuräumen, diese Kapitalerträge wie inländische Kapitalerträge (also insbesondere ohne Abzug von Werbungskosten, vgl. § 20 Abs. 2 EStG 1988) zu besteuern (vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 2009, B 53/08, VfSlg. 18783, wonach ausländische Kapitalerträge aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen jedenfalls nicht ungünstiger besteuert werden dürfen als die vergleichbaren inländischen Kapitalerträge).Der EuGH erkannte in seinem Urteil Lenz einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit darin, dass Kapitalerträge aus einem anderen Mitgliedstaat zwingend der normalen Einkommensteuer unterliegen, während den Beziehern österreichischer Kapitalerträge erlaubt war, zwischen einer Endbesteuerung mit einem Steuersatz von 25% und der normalen Einkommensteuer unter Anwendung eines Hälftesteuersatzes zu wählen. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass es der Kapitalverkehrsfreiheit widersprechen würde, den Beziehern ausländischer Kapitalerträge neben einer als Normalfall vorgesehenen Besteuerung der ausländischen Kapitalerträge nach allgemeinen Regeln (Ermittlung der Einkünfte unter Berücksichtigung der Werbungskosten, Besteuerung mit dem normalen Steuersatz ohne Ermäßigung, keine Endbesteuerungswirkung) ein Wahlrecht einzuräumen, diese Kapitalerträge wie inländische Kapitalerträge (also insbesondere ohne Abzug von Werbungskosten, vergleiche Paragraph 20, Absatz 2, EStG 1988) zu besteuern vergleiche auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 2009, B 53/08, VfSlg. 18783, wonach ausländische Kapitalerträge aus gemeinschaftsrechtlichen Gründen jedenfalls nicht ungünstiger besteuert werden dürfen als die vergleichbaren inländischen Kapitalerträge).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62002CJ0315 Lenz VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010150065.X03Im RIS seit
22.04.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017