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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1994 §12;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/15/0216Rechtssatz
Nach dem hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2011, 2007/15/0255, ist die Vermietung einer Immobilie zu Wohnzwecken als unternehmerische Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG 1994 von der bloßen Gebrauchsüberlassung zu unterscheiden, die nicht zur Unternehmereigenschaft führt. Für die Überlassung einer Eigentumswohnung durch eine Gesellschaft an ihren Gesellschafter bedeutet dies: Erfolgt die Überlassung der Nutzung nicht deshalb, um Einnahmen zu erzielen, sondern um dem Gesellschafter einen nicht fremdüblichen Vorteil zuzuwenden, so fehlt es bereits an einer wirtschaftlichen Tätigkeit und besteht dementsprechend von Vornherein keine Vorsteuerabzugsberechtigung (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, 2008/13/0046).Nach dem hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2011, 2007/15/0255, ist die Vermietung einer Immobilie zu Wohnzwecken als unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, UStG 1994 von der bloßen Gebrauchsüberlassung zu unterscheiden, die nicht zur Unternehmereigenschaft führt. Für die Überlassung einer Eigentumswohnung durch eine Gesellschaft an ihren Gesellschafter bedeutet dies: Erfolgt die Überlassung der Nutzung nicht deshalb, um Einnahmen zu erzielen, sondern um dem Gesellschafter einen nicht fremdüblichen Vorteil zuzuwenden, so fehlt es bereits an einer wirtschaftlichen Tätigkeit und besteht dementsprechend von Vornherein keine Vorsteuerabzugsberechtigung vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, 2008/13/0046).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009150215.X07Im RIS seit
19.04.2013Zuletzt aktualisiert am
18.07.2013