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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §143;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zwangsläufigkeit der Bürgschaftsübernahme für nahe Angehörige besteht zwar keine über die rechtliche Verpflichtung hinausgehende sittliche Verpflichtung zur Tilgung von Schulden eines Angehörigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23. Mai 1996, 95/15/0018, VwSlg 7099 F/1995, ausgesprochen hat, kann sich eine solche aber - wie z.B. im Falle einer Kreditaufnahme für eine notwendige Operation - aus den besonderen Umständen, die zur Aufnahme der Schuld geführt haben, ergeben. Im Streitfall liegen solche besonderen Umstände vor, weil davon auszugehen ist, dass die in Rede stehenden Kreditmittel für die Unterbringung der Mutter des Abgabepflichtigen im Pflegeheim verwendet wurden. Dass der Abgabepflichtige nicht einen Kredit auf seinen Namen aufgenommen, sondern für einen Kredit der Mutter gehaftet hat, ist vor diesem Hintergrund nicht von entscheidender Bedeutung. Entscheidend ist, ob er zur (teilweisen) Abdeckung der Kosten für die Unterbringung der Mutter im Pflegeheim verpflichtet war, weil diese nicht durch eigenes Vermögen der Mutter oder z.B. durch - ohne oder mit bloß eingeschränktem Regress gewährte - Landeszuschüsse abgedeckt werden konnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009150176.X01Im RIS seit
17.04.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017