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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/08/0209 E 19. September 1989 VwSlg 12987 A/1989 RS 6Stammrechtssatz
Um beurteilen zu können, ob die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, muss die Partei jene entscheidenden Tatsachen in der Beschwerde bekannt geben, die der Behörde wegen der Außerachtlassung der Verfahrensvorschriften unbekannt geblieben sind (Hinweis E 12.4.1983, 82/11/0252).
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren "zu einem anderen Bescheid" Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009020366.X01Im RIS seit
19.04.2013Zuletzt aktualisiert am
13.05.2013