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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §51e Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/07/0116 E 21. Februar 2002 VwSlg 15774 A/2002 RS 5Stammrechtssatz
Die Formulierung in § 51e Abs. 3 Z. 1 VStG, dass von einer Berufungsverhandlung abgesehen werden kann, wenn in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung "behauptet" wird, kann nicht dahin ausgelegt werden, dass diese Voraussetzung für den Entfall der mündlichen Verhandlung schon dann nicht erfüllt ist, wenn der Berufungswerber Sachverhaltsfragen aufwirft, die für die Entscheidung über die Berufung keine Bedeutung haben.Die Formulierung in Paragraph 51 e, Absatz 3, Ziffer eins, VStG, dass von einer Berufungsverhandlung abgesehen werden kann, wenn in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung "behauptet" wird, kann nicht dahin ausgelegt werden, dass diese Voraussetzung für den Entfall der mündlichen Verhandlung schon dann nicht erfüllt ist, wenn der Berufungswerber Sachverhaltsfragen aufwirft, die für die Entscheidung über die Berufung keine Bedeutung haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009020257.X01Im RIS seit
19.04.2013Zuletzt aktualisiert am
29.10.2018