RS Vwgh 2013/3/19 2009/02/0055

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Veröffentlicht am 19.03.2013
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1994 §118 Abs3;
ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;
AVG §56;
BArbSchV 1994 §87 Abs2;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Da die Verantwortlichkeit von einzelnen Arbeitgebern auf einer Baustelle für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften für ihre Arbeitnehmer nicht eingeschränkt werden kann, vermag auch eine vertragliche Überwälzung der Durchführung von Sicherungsmaßnahmen nichts daran zu ändern, dass der Arbeitgeber verpflichtet war, die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überprüfen und nur soweit diese gegeben sind, dem Arbeitnehmer die Verrichtung seiner Tätigkeit zu ermöglichen (vgl. E 20. April 2001, 2000/02/0281; E 11. August 2006, 2005/02/0224; E 21. Mai 2008, 2007/02/0279).Da die Verantwortlichkeit von einzelnen Arbeitgebern auf einer Baustelle für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften für ihre Arbeitnehmer nicht eingeschränkt werden kann, vermag auch eine vertragliche Überwälzung der Durchführung von Sicherungsmaßnahmen nichts daran zu ändern, dass der Arbeitgeber verpflichtet war, die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überprüfen und nur soweit diese gegeben sind, dem Arbeitnehmer die Verrichtung seiner Tätigkeit zu ermöglichen vergleiche E 20. April 2001, 2000/02/0281; E 11. August 2006, 2005/02/0224; E 21. Mai 2008, 2007/02/0279).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2009020055.X03

Im RIS seit

19.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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