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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASchG 1994 §118 Abs3;Rechtssatz
Die Anordnungen nach § 87 Abs 2 BArbSchV 1994 richten sich auch an den Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer eine von einem Dritten hergestellte Vorrichtung betreten sollen (vgl. E 21. Mai 2008, 2007/02/0279).Die Anordnungen nach Paragraph 87, Absatz 2, BArbSchV 1994 richten sich auch an den Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer eine von einem Dritten hergestellte Vorrichtung betreten sollen vergleiche E 21. Mai 2008, 2007/02/0279).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009020055.X02Im RIS seit
19.04.2013Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016