RS Vwgh 2013/3/20 2012/01/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2013
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/03 Personenstandsrecht

Norm

AVG §8;
NÄG 1988 §1 Abs1 Z1;
NÄG 1988 §3 Abs1 Z6;
NÄG 1988 §8 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/06/0023 E 27. September 2005 RS 1 (hier keine Bezugnahme auf das Namensrechtsänderungsgesetz 1995)

Stammrechtssatz

Dem nicht obsorgeberechtigten ehelichen Elternteil kommt auch nach dem NÄG i.d.F. des NamensrechtsänderungsG 1995 die in ihrem Umfang auf die Abgabe einer Äußerung zur beabsichtigten Namensänderung eingeschränkte Parteistellung zu. Diese Äußerung ist nur zu berücksichtigen, wenn der darin ausgedrückte Wunsch dem Wohl des Kindes besser entspricht (Hinweis E vom 30. April 1997, Zl. 96/01/0910).

Schlagworte

Namensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012010102.X01

Im RIS seit

18.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten