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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AbfallverzeichnisV 2004;Rechtssatz
Das Feststellungsverfahren nach § 4 AWG 1990 ist in den Verfahren nach § 77 Abs 3 AWG 2002 nicht enthalten. Für solche Verfahren gilt daher der allgemeine Grundsatz, dass die Behörde das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheids geltende Recht anzuwenden hat (Hinweis E 8. Juli 2004, 2004/07/0032).Das Feststellungsverfahren nach Paragraph 4, AWG 1990 ist in den Verfahren nach Paragraph 77, Absatz 3, AWG 2002 nicht enthalten. Für solche Verfahren gilt daher der allgemeine Grundsatz, dass die Behörde das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheids geltende Recht anzuwenden hat (Hinweis E 8. Juli 2004, 2004/07/0032).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2010070175.X01Im RIS seit
26.04.2013Zuletzt aktualisiert am
29.04.2016