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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §30;Rechtssatz
Die Abgabenbehörde hat die "Rückabwicklung" des zwischen der abgabepflichtigen GmbH und einer KEG abgeschlossenen Kaufvertrages über eine Villa als "Rückkauf" gewertet, der - so die Abgabenbehörde weiter - nur erfolgt sei, "um die Villa in der Folge in das Privatvermögen der Gesellschafter zu überführen". Soweit die Abgabepflichtige rügt, "dass die Rückabwicklung des Kaufes der Villa in einkommensteuerlicher Hinsicht nicht als eigener Anschaffungsvorgang anzusehen sei", ist ihr zu entgegnen, dass dies allenfalls dann zutreffen würde, wenn der Kaufvertrag (z.B. wegen Irrtums oder fehlender Geschäftsgrundlage) mangelhaft gewesen oder auf Grund einer auflösenden Bedingung rückabgewickelt worden wäre (vgl. idS Doralt/Kempf, EStG7, § 30 Tz 35). Derartiges wird von der Abgabepflichtigen nicht behauptet und geht aus der in den Verwaltungsakten einliegenden Aufhebungsvereinbarung nicht hervor, nach der der Kaufvertrag einvernehmlich aufgehoben wurde. Es stößt daher auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken, wenn die Abgabenbehörde die "Rückabwicklung" in körperschaftsteuerlicher Hinsicht als Anschaffungsvorgang ("Rückkauf") gewertet hat.Die Abgabenbehörde hat die "Rückabwicklung" des zwischen der abgabepflichtigen GmbH und einer KEG abgeschlossenen Kaufvertrages über eine Villa als "Rückkauf" gewertet, der - so die Abgabenbehörde weiter - nur erfolgt sei, "um die Villa in der Folge in das Privatvermögen der Gesellschafter zu überführen". Soweit die Abgabepflichtige rügt, "dass die Rückabwicklung des Kaufes der Villa in einkommensteuerlicher Hinsicht nicht als eigener Anschaffungsvorgang anzusehen sei", ist ihr zu entgegnen, dass dies allenfalls dann zutreffen würde, wenn der Kaufvertrag (z.B. wegen Irrtums oder fehlender Geschäftsgrundlage) mangelhaft gewesen oder auf Grund einer auflösenden Bedingung rückabgewickelt worden wäre vergleiche idS Doralt/Kempf, EStG7, Paragraph 30, Tz 35). Derartiges wird von der Abgabepflichtigen nicht behauptet und geht aus der in den Verwaltungsakten einliegenden Aufhebungsvereinbarung nicht hervor, nach der der Kaufvertrag einvernehmlich aufgehoben wurde. Es stößt daher auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken, wenn die Abgabenbehörde die "Rückabwicklung" in körperschaftsteuerlicher Hinsicht als Anschaffungsvorgang ("Rückkauf") gewertet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009130259.X06Im RIS seit
26.04.2013Zuletzt aktualisiert am
18.07.2013