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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §19;Rechtssatz
Mit dem ausdrücklichen Abstellen der (Ausnahme-)Regelung des § 26c Z 2 zweiter Satz KStG 1988 (nur) auf Fälle eines abweichenden Wirtschaftsjahres (vgl. § 7 Abs. 5 KStG 1988) - und auch einer "sinngemäßen" Anwendung (vgl. § 26c Z 2 zweiter Satz lit. b leg. cit.) im Rahmen der Gruppenbesteuerung - wird noch keine Ausdehnung dieser Regelung auf einen nach dem gesonderten Besteuerungsregime des § 19 KStG 1988 zu ermittelnden Liquidationsgewinn (dessen Spezialität eines einheitlichen Betriebsvermögensvergleiches über den - gegebenenfalls mehrjährigen - Besteuerungszeitraum die Beschwerde auch selbst anspricht) zum Ausdruck gebracht.Mit dem ausdrücklichen Abstellen der (Ausnahme-)Regelung des Paragraph 26 c, Ziffer 2, zweiter Satz KStG 1988 (nur) auf Fälle eines abweichenden Wirtschaftsjahres vergleiche Paragraph 7, Absatz 5, KStG 1988) - und auch einer "sinngemäßen" Anwendung vergleiche Paragraph 26 c, Ziffer 2, zweiter Satz Litera b, leg. cit.) im Rahmen der Gruppenbesteuerung - wird noch keine Ausdehnung dieser Regelung auf einen nach dem gesonderten Besteuerungsregime des Paragraph 19, KStG 1988 zu ermittelnden Liquidationsgewinn (dessen Spezialität eines einheitlichen Betriebsvermögensvergleiches über den - gegebenenfalls mehrjährigen - Besteuerungszeitraum die Beschwerde auch selbst anspricht) zum Ausdruck gebracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009130101.X04Im RIS seit
26.04.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017