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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §19 Abs3;Rechtssatz
Nach § 19 Abs. 3 KStG 1988 gilt ein besonderer (grundsätzlich mit höchstens drei Jahren befristeter) Besteuerungszeitraum, der vom Schluss des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahres bis zur Beendigung der Abwicklung reicht (vgl. Doralt/Ruppe, Steuerrecht, I10, Tz 1029). Diese Besonderheit hat u.a. den Effekt, dass im Rahmen der Liquidation verwirklichte Verluste und Gewinne miteinander ausgeglichen werden können (vgl. z.B. Schneider in Achatz/Kirchmayr, KStG § 19 Tz 33 und Tz 70). Es handelt sich um einen gesetzlich normierten Besteuerungszeitraum, während dessen weder eine Körperschaftsteuererklärung abzugeben ist noch eine Veranlagung vorgenommen wird (vgl. Hirschler, Ertragsteuerrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Beendigung von Körperschaften, FS Werilly, Wien 2000, 151). § 19 KStG 1988 entspricht inhaltlich im Wesentlichen unverändert der (Vorgänger-)Regelung über die Liquidationsbesteuerung im § 18 KStG 1966, die ihrerseits auf § 14 dKStG 1934 zurückgeht (vgl. zur Rechtsentwicklung beispielsweise Hristov in Lang/Schuch/Staringer, KStG, § 19 Rz 1, sowie Schneider, aaO, Tz 1).Nach Paragraph 19, Absatz 3, KStG 1988 gilt ein besonderer (grundsätzlich mit höchstens drei Jahren befristeter) Besteuerungszeitraum, der vom Schluss des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahres bis zur Beendigung der Abwicklung reicht vergleiche Doralt/Ruppe, Steuerrecht, I10, Tz 1029). Diese Besonderheit hat u.a. den Effekt, dass im Rahmen der Liquidation verwirklichte Verluste und Gewinne miteinander ausgeglichen werden können vergleiche z.B. Schneider in Achatz/Kirchmayr, KStG Paragraph 19, Tz 33 und Tz 70). Es handelt sich um einen gesetzlich normierten Besteuerungszeitraum, während dessen weder eine Körperschaftsteuererklärung abzugeben ist noch eine Veranlagung vorgenommen wird vergleiche Hirschler, Ertragsteuerrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Beendigung von Körperschaften, FS Werilly, Wien 2000, 151). Paragraph 19, KStG 1988 entspricht inhaltlich im Wesentlichen unverändert der (Vorgänger-)Regelung über die Liquidationsbesteuerung im Paragraph 18, KStG 1966, die ihrerseits auf Paragraph 14, dKStG 1934 zurückgeht vergleiche zur Rechtsentwicklung beispielsweise Hristov in Lang/Schuch/Staringer, KStG, Paragraph 19, Rz 1, sowie Schneider, aaO, Tz 1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009130101.X01Im RIS seit
26.04.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017