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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;Rechtssatz
Die an der Miteigentümergemeinschaft beteiligten Personen hatten sich mit Vertrag vom 20. Dezember 1985 verpflichtet, das den Assanierungsbestimmungen nach dem Stadterneuerungsgesetz unterliegende Gebäude instandzusetzen, auszubauen und zu verbessern sowie "umgehend" Wohnungseigentum zu begründen und jedem Miteigentümer das Nutzungsrecht an einer bestimmten Wohneinheit einzuräumen. Bis zur Begründung von Wohnungseigentum sollten sämtliche Bestandobjekte von der Miteigentümergemeinschaft gemeinschaftlich vermietet werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen einer Änderung der Unternehmeridentität anhand des ursprünglichen Planes zu prüfen (vgl. etwa Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar (48. Lieferung, Mai 2011), § 2, Tz 208; Jakom/Laudacher EStG, 2012, § 2 Rz 244; zuletzt etwa das Erkenntnis vom 28. Februar 2012, 2009/15/0192). Im vorliegenden Fall war der Übergang zur Vermietung von Eigentumswohnungen schon im Vertrag vom 20. Dezember 1985 vorgesehen. Die Verwirklichung dieses Planes - samt den damit verbundenen Änderungen in Details der Risikostruktur - war daher keine Änderung der Bewirtschaftungsart.Die an der Miteigentümergemeinschaft beteiligten Personen hatten sich mit Vertrag vom 20. Dezember 1985 verpflichtet, das den Assanierungsbestimmungen nach dem Stadterneuerungsgesetz unterliegende Gebäude instandzusetzen, auszubauen und zu verbessern sowie "umgehend" Wohnungseigentum zu begründen und jedem Miteigentümer das Nutzungsrecht an einer bestimmten Wohneinheit einzuräumen. Bis zur Begründung von Wohnungseigentum sollten sämtliche Bestandobjekte von der Miteigentümergemeinschaft gemeinschaftlich vermietet werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen einer Änderung der Unternehmeridentität anhand des ursprünglichen Planes zu prüfen vergleiche etwa Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar (48. Lieferung, Mai 2011), Paragraph 2,, Tz 208; Jakom/Laudacher EStG, 2012, Paragraph 2, Rz 244; zuletzt etwa das Erkenntnis vom 28. Februar 2012, 2009/15/0192). Im vorliegenden Fall war der Übergang zur Vermietung von Eigentumswohnungen schon im Vertrag vom 20. Dezember 1985 vorgesehen. Die Verwirklichung dieses Planes - samt den damit verbundenen Änderungen in Details der Risikostruktur - war daher keine Änderung der Bewirtschaftungsart.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009130058.X02Im RIS seit
26.04.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017