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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;Rechtssatz
Eine Liegenschaftsvermietung ist sowohl für Zeiträume vor Inkrafttreten der Liebhabereiverordnung BGBl. Nr. 322/1990 als auch für Zeiträume, auf die diese Verordnung anzuwenden ist, als Liebhaberei zu qualifizieren, wenn nach der konkret ausgeübten Art der Vermietung nicht innerhalb eines Zeitraumes von ca. 20 Jahren ein "Gesamtgewinn" bzw. Gesamteinnahmenüberschuss erzielbar ist (vgl. aus neuerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, 2006/15/0343). Dieser Zeitraum von ca. 20 Jahren kommt nur zur Anwendung, wenn der Plan des Steuerpflichtigen dahin geht, die Vermietung zumindest bis zum Erreichen eines gesamtpositiven Ergebnisses fortzusetzen. Enthält der Plan hingegen das Vermieten auf einen begrenzten Zeitraum, so muss das positive Ergebnis innerhalb dieses Zeitraums erzielbar sein (vgl. auch dazu das schon zitierte Erkenntnis).Eine Liegenschaftsvermietung ist sowohl für Zeiträume vor Inkrafttreten der Liebhabereiverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 322 aus 1990, als auch für Zeiträume, auf die diese Verordnung anzuwenden ist, als Liebhaberei zu qualifizieren, wenn nach der konkret ausgeübten Art der Vermietung nicht innerhalb eines Zeitraumes von ca. 20 Jahren ein "Gesamtgewinn" bzw. Gesamteinnahmenüberschuss erzielbar ist vergleiche aus neuerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, 2006/15/0343). Dieser Zeitraum von ca. 20 Jahren kommt nur zur Anwendung, wenn der Plan des Steuerpflichtigen dahin geht, die Vermietung zumindest bis zum Erreichen eines gesamtpositiven Ergebnisses fortzusetzen. Enthält der Plan hingegen das Vermieten auf einen begrenzten Zeitraum, so muss das positive Ergebnis innerhalb dieses Zeitraums erzielbar sein vergleiche auch dazu das schon zitierte Erkenntnis).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009130058.X01Im RIS seit
26.04.2013Zuletzt aktualisiert am
05.10.2017