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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall wurde im Juni 2001 eine wesentliche Erhöhung der Geschäftsführerbezüge (von S 300.000 auf S 800.000 jährlich) für den Abgabepflichtigen, den Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, beschlossen und der Erhöhungsbetrag teilweise im Nachhinein, teilweise im Voraus für fünf der jeweils am 30. Juni endenden Wirtschaftsjahre der GmbH (2000/01 bis 2004/05, je S 500.000) im Dezember 2001 zur Auszahlung gebracht. Der "Rest der laufenden Geschäftsführer-Bezüge" wurde laut dem Bericht über eine abgabenbehördliche Prüfung beim Abgabepflichtigen "wie bisher (monatlich ATS 25.000,00) ausbezahlt". Im Falle des Ausscheidens des Abgabepflichtigen als Geschäftsführer waren die noch nicht zustehenden, jedoch bereits ausbezahlten Geschäftsführerbezüge zurückzubezahlen. Lag ein Darlehen vor, das mit später fälligen Forderungen gegen den Darlehensgeber verrechnet werden sollte, so handelte es sich zunächst nicht um einen Zufluss von Einnahmen, sondern um eine bloße Vermögensumschichtung (vgl. Doralt, EStG10, § 19 Tz 8 und 14ff m.w.N.). Die in wirtschaftlicher Betrachtungsweise vorzunehmende Abgrenzung solcher Konstellationen von sofort zugeflossenen Vorauszahlungen kann im Einzelfall schwierig sein (vgl. Doralt, a.a.O., Tz 14) und hat sich in Fällen der vorliegenden Art nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem daran zu orientieren, ob sich der als "Vorschuss" hingegebene Betrag auf unmittelbar bevorstehende (Rück-)Zahlungen bezieht. Ist dies nicht der Fall, so kommt dem Vorschuss in Wahrheit der Charakter eines Darlehens zu. Dass dies im hg. Erkenntnis vom 20. November 1996, 95/15/0202, in Bezug auf "Lohnansprüche" eines nur geringfügig beteiligten Geschäftsführer-Gesellschafters ausgesprochen wurde, bedeutet unter dem dafür tragenden Gesichtspunkt des zeitlichen Zusammenhanges zwischen der Zahlung und den Ansprüchen, auf die sie sich beziehen soll, keinen ins Gewicht fallenden Unterschied gegenüber dem vorliegenden Fall.Im vorliegenden Fall wurde im Juni 2001 eine wesentliche Erhöhung der Geschäftsführerbezüge (von S 300.000 auf S 800.000 jährlich) für den Abgabepflichtigen, den Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, beschlossen und der Erhöhungsbetrag teilweise im Nachhinein, teilweise im Voraus für fünf der jeweils am 30. Juni endenden Wirtschaftsjahre der GmbH (2000/01 bis 2004/05, je S 500.000) im Dezember 2001 zur Auszahlung gebracht. Der "Rest der laufenden Geschäftsführer-Bezüge" wurde laut dem Bericht über eine abgabenbehördliche Prüfung beim Abgabepflichtigen "wie bisher (monatlich ATS 25.000,00) ausbezahlt". Im Falle des Ausscheidens des Abgabepflichtigen als Geschäftsführer waren die noch nicht zustehenden, jedoch bereits ausbezahlten Geschäftsführerbezüge zurückzubezahlen. Lag ein Darlehen vor, das mit später fälligen Forderungen gegen den Darlehensgeber verrechnet werden sollte, so handelte es sich zunächst nicht um einen Zufluss von Einnahmen, sondern um eine bloße Vermögensumschichtung vergleiche Doralt, EStG10, Paragraph 19, Tz 8 und 14ff m.w.N.). Die in wirtschaftlicher Betrachtungsweise vorzunehmende Abgrenzung solcher Konstellationen von sofort zugeflossenen Vorauszahlungen kann im Einzelfall schwierig sein vergleiche Doralt, a.a.O., Tz 14) und hat sich in Fällen der vorliegenden Art nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem daran zu orientieren, ob sich der als "Vorschuss" hingegebene Betrag auf unmittelbar bevorstehende (Rück-)Zahlungen bezieht. Ist dies nicht der Fall, so kommt dem Vorschuss in Wahrheit der Charakter eines Darlehens zu. Dass dies im hg. Erkenntnis vom 20. November 1996, 95/15/0202, in Bezug auf "Lohnansprüche" eines nur geringfügig beteiligten Geschäftsführer-Gesellschafters ausgesprochen wurde, bedeutet unter dem dafür tragenden Gesichtspunkt des zeitlichen Zusammenhanges zwischen der Zahlung und den Ansprüchen, auf die sie sich beziehen soll, keinen ins Gewicht fallenden Unterschied gegenüber dem vorliegenden Fall.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009130051.X01Im RIS seit
26.04.2013Zuletzt aktualisiert am
18.07.2013