RS Vwgh 2013/3/20 2009/13/0051

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2013
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1988 §19 Abs1;
  1. EStG 1988 § 19 heute
  2. EStG 1988 § 19 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. EStG 1988 § 19 gültig von 01.07.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2021
  4. EStG 1988 § 19 gültig von 08.12.2011 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  5. EStG 1988 § 19 gültig von 02.08.2011 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  6. EStG 1988 § 19 gültig von 29.12.2007 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  7. EStG 1988 § 19 gültig von 31.12.2005 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  8. EStG 1988 § 19 gültig von 30.12.2000 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. EStG 1988 § 19 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.2000

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde im Juni 2001 eine wesentliche Erhöhung der Geschäftsführerbezüge (von S 300.000 auf S 800.000 jährlich) für den Abgabepflichtigen, den Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, beschlossen und der Erhöhungsbetrag teilweise im Nachhinein, teilweise im Voraus für fünf der jeweils am 30. Juni endenden Wirtschaftsjahre der GmbH (2000/01 bis 2004/05, je S 500.000) im Dezember 2001 zur Auszahlung gebracht. Der "Rest der laufenden Geschäftsführer-Bezüge" wurde laut dem Bericht über eine abgabenbehördliche Prüfung beim Abgabepflichtigen "wie bisher (monatlich ATS 25.000,00) ausbezahlt". Im Falle des Ausscheidens des Abgabepflichtigen als Geschäftsführer waren die noch nicht zustehenden, jedoch bereits ausbezahlten Geschäftsführerbezüge zurückzubezahlen. Lag ein Darlehen vor, das mit später fälligen Forderungen gegen den Darlehensgeber verrechnet werden sollte, so handelte es sich zunächst nicht um einen Zufluss von Einnahmen, sondern um eine bloße Vermögensumschichtung (vgl. Doralt, EStG10, § 19 Tz 8 und 14ff m.w.N.). Die in wirtschaftlicher Betrachtungsweise vorzunehmende Abgrenzung solcher Konstellationen von sofort zugeflossenen Vorauszahlungen kann im Einzelfall schwierig sein (vgl. Doralt, a.a.O., Tz 14) und hat sich in Fällen der vorliegenden Art nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem daran zu orientieren, ob sich der als "Vorschuss" hingegebene Betrag auf unmittelbar bevorstehende (Rück-)Zahlungen bezieht. Ist dies nicht der Fall, so kommt dem Vorschuss in Wahrheit der Charakter eines Darlehens zu. Dass dies im hg. Erkenntnis vom 20. November 1996, 95/15/0202, in Bezug auf "Lohnansprüche" eines nur geringfügig beteiligten Geschäftsführer-Gesellschafters ausgesprochen wurde, bedeutet unter dem dafür tragenden Gesichtspunkt des zeitlichen Zusammenhanges zwischen der Zahlung und den Ansprüchen, auf die sie sich beziehen soll, keinen ins Gewicht fallenden Unterschied gegenüber dem vorliegenden Fall.Im vorliegenden Fall wurde im Juni 2001 eine wesentliche Erhöhung der Geschäftsführerbezüge (von S 300.000 auf S 800.000 jährlich) für den Abgabepflichtigen, den Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, beschlossen und der Erhöhungsbetrag teilweise im Nachhinein, teilweise im Voraus für fünf der jeweils am 30. Juni endenden Wirtschaftsjahre der GmbH (2000/01 bis 2004/05, je S 500.000) im Dezember 2001 zur Auszahlung gebracht. Der "Rest der laufenden Geschäftsführer-Bezüge" wurde laut dem Bericht über eine abgabenbehördliche Prüfung beim Abgabepflichtigen "wie bisher (monatlich ATS 25.000,00) ausbezahlt". Im Falle des Ausscheidens des Abgabepflichtigen als Geschäftsführer waren die noch nicht zustehenden, jedoch bereits ausbezahlten Geschäftsführerbezüge zurückzubezahlen. Lag ein Darlehen vor, das mit später fälligen Forderungen gegen den Darlehensgeber verrechnet werden sollte, so handelte es sich zunächst nicht um einen Zufluss von Einnahmen, sondern um eine bloße Vermögensumschichtung vergleiche Doralt, EStG10, Paragraph 19, Tz 8 und 14ff m.w.N.). Die in wirtschaftlicher Betrachtungsweise vorzunehmende Abgrenzung solcher Konstellationen von sofort zugeflossenen Vorauszahlungen kann im Einzelfall schwierig sein vergleiche Doralt, a.a.O., Tz 14) und hat sich in Fällen der vorliegenden Art nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem daran zu orientieren, ob sich der als "Vorschuss" hingegebene Betrag auf unmittelbar bevorstehende (Rück-)Zahlungen bezieht. Ist dies nicht der Fall, so kommt dem Vorschuss in Wahrheit der Charakter eines Darlehens zu. Dass dies im hg. Erkenntnis vom 20. November 1996, 95/15/0202, in Bezug auf "Lohnansprüche" eines nur geringfügig beteiligten Geschäftsführer-Gesellschafters ausgesprochen wurde, bedeutet unter dem dafür tragenden Gesichtspunkt des zeitlichen Zusammenhanges zwischen der Zahlung und den Ansprüchen, auf die sie sich beziehen soll, keinen ins Gewicht fallenden Unterschied gegenüber dem vorliegenden Fall.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2009130051.X01

Im RIS seit

26.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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