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E6JNorm
61993CJ0038 Glawe VORAB;Rechtssatz
Nach dem Maßstab der in ihren Formulierungen eindeutigen Urteile des EuGH vom 5. Mai 1994, C-38/93, Rs Glawe, und vom 19. Juli 2012, C 377/11, Rs International Bingo Technology, kann die bloße versicherungsmathematische Berechenbarkeit der Gewinnauszahlungen jedenfalls nicht ausreichen, um anders als in der Rechtssache Town & County Factors (Urteil des EuGH vom 17. September 2002, C- 498/99) ihren Abzug von der Bemessungsgrundlage zu erfordern. Damit entfällt jeder Grund dafür, den Fall einer anderen als der in § 4 Abs. 5 zweiter Satz UStG 1994 vorgesehenen und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Lösung zuzuführen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Anmerkung von Haunold/Tumpel/Widhalm in SWI 2003, 43, zu der von ihnen als Bestätigung der in Österreich herrschenden Auffassung gewerteten Entscheidung in der Rechtssache Town & County Factors). (Hier: Von der Abgabepflichtigen entwickeltes und betriebenes "online-Börsenspiel"; die Abgabepflichtige vertrat hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 4 UStG 1994 unter Hinweis vor allem auf das Urteil des EuGH vom 5. Mai 1994, C- 38/93, Rs Glawe, die Ansicht, zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer seien von der Summe der von den Spielern geleisteten Einsätze die im Zuge des Spiels geleisteten Auszahlungen in Abzug zu bringen.)Nach dem Maßstab der in ihren Formulierungen eindeutigen Urteile des EuGH vom 5. Mai 1994, C-38/93, Rs Glawe, und vom 19. Juli 2012, C 377/11, Rs International Bingo Technology, kann die bloße versicherungsmathematische Berechenbarkeit der Gewinnauszahlungen jedenfalls nicht ausreichen, um anders als in der Rechtssache Town & County Factors (Urteil des EuGH vom 17. September 2002, C- 498/99) ihren Abzug von der Bemessungsgrundlage zu erfordern. Damit entfällt jeder Grund dafür, den Fall einer anderen als der in Paragraph 4, Absatz 5, zweiter Satz UStG 1994 vorgesehenen und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Lösung zuzuführen vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Anmerkung von Haunold/Tumpel/Widhalm in SWI 2003, 43, zu der von ihnen als Bestätigung der in Österreich herrschenden Auffassung gewerteten Entscheidung in der Rechtssache Town & County Factors). (Hier: Von der Abgabepflichtigen entwickeltes und betriebenes "online-Börsenspiel"; die Abgabepflichtige vertrat hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 4, UStG 1994 unter Hinweis vor allem auf das Urteil des EuGH vom 5. Mai 1994, C- 38/93, Rs Glawe, die Ansicht, zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer seien von der Summe der von den Spielern geleisteten Einsätze die im Zuge des Spiels geleisteten Auszahlungen in Abzug zu bringen.)
Gerichtsentscheidung
EuGH 61993CJ0038 Glawe VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2009130043.X02Im RIS seit
26.04.2013Zuletzt aktualisiert am
17.10.2017