RS Vwgh 2013/3/20 2009/13/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2013
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Index

E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

61993CJ0038 Glawe VORAB;
61999CJ0498 Town & County Factors VORAB;
62011CJ0377 International Bingo Technology VORAB;
UStG 1994 §4 Abs5;
  1. UStG 1994 § 4 heute
  2. UStG 1994 § 4 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. UStG 1994 § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  4. UStG 1994 § 4 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  5. UStG 1994 § 4 gültig von 02.08.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  6. UStG 1994 § 4 gültig von 20.07.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010
  7. UStG 1994 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 19.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2003
  8. UStG 1994 § 4 gültig von 27.06.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  9. UStG 1994 § 4 gültig von 06.01.1995 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 21/1995
  10. UStG 1994 § 4 gültig von 01.01.1995 bis 05.01.1995

Rechtssatz

Nach dem Maßstab der in ihren Formulierungen eindeutigen Urteile des EuGH vom 5. Mai 1994, C-38/93, Rs Glawe, und vom 19. Juli 2012, C 377/11, Rs International Bingo Technology, kann die bloße versicherungsmathematische Berechenbarkeit der Gewinnauszahlungen jedenfalls nicht ausreichen, um anders als in der Rechtssache Town & County Factors (Urteil des EuGH vom 17. September 2002, C- 498/99) ihren Abzug von der Bemessungsgrundlage zu erfordern. Damit entfällt jeder Grund dafür, den Fall einer anderen als der in § 4 Abs. 5 zweiter Satz UStG 1994 vorgesehenen und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Lösung zuzuführen (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Anmerkung von Haunold/Tumpel/Widhalm in SWI 2003, 43, zu der von ihnen als Bestätigung der in Österreich herrschenden Auffassung gewerteten Entscheidung in der Rechtssache Town & County Factors). (Hier: Von der Abgabepflichtigen entwickeltes und betriebenes "online-Börsenspiel"; die Abgabepflichtige vertrat hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 4 UStG 1994 unter Hinweis vor allem auf das Urteil des EuGH vom 5. Mai 1994, C- 38/93, Rs Glawe, die Ansicht, zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer seien von der Summe der von den Spielern geleisteten Einsätze die im Zuge des Spiels geleisteten Auszahlungen in Abzug zu bringen.)Nach dem Maßstab der in ihren Formulierungen eindeutigen Urteile des EuGH vom 5. Mai 1994, C-38/93, Rs Glawe, und vom 19. Juli 2012, C 377/11, Rs International Bingo Technology, kann die bloße versicherungsmathematische Berechenbarkeit der Gewinnauszahlungen jedenfalls nicht ausreichen, um anders als in der Rechtssache Town & County Factors (Urteil des EuGH vom 17. September 2002, C- 498/99) ihren Abzug von der Bemessungsgrundlage zu erfordern. Damit entfällt jeder Grund dafür, den Fall einer anderen als der in Paragraph 4, Absatz 5, zweiter Satz UStG 1994 vorgesehenen und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Lösung zuzuführen vergleiche in diesem Zusammenhang auch die Anmerkung von Haunold/Tumpel/Widhalm in SWI 2003, 43, zu der von ihnen als Bestätigung der in Österreich herrschenden Auffassung gewerteten Entscheidung in der Rechtssache Town & County Factors). (Hier: Von der Abgabepflichtigen entwickeltes und betriebenes "online-Börsenspiel"; die Abgabepflichtige vertrat hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 4, UStG 1994 unter Hinweis vor allem auf das Urteil des EuGH vom 5. Mai 1994, C- 38/93, Rs Glawe, die Ansicht, zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer seien von der Summe der von den Spielern geleisteten Einsätze die im Zuge des Spiels geleisteten Auszahlungen in Abzug zu bringen.)

Gerichtsentscheidung

EuGH 61993CJ0038 Glawe VORAB
EuGH 61999CJ0498 Town & County Factors VORAB
EuGH 62011CJ0377 International Bingo Technology VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2009130043.X02

Im RIS seit

26.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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