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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Nichtstattgebung - Zurückweisung einer Berufung und Abweisung eines Überprüfungsantrages in einem Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff in die von den in § 19 Abs. 4 UPV-G 2000 genannten Umweltschutzvorschriften geschützten Interessen einen "unverhältnismäßigen Nachteil" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG darstellt, ist unter anderem maßgeblich, inwieweit die Folgen des Eingriffes im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides beseitigt werden können, wobei den Antragsteller eine Konkretisierungspflicht trifft. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die Wiederherstellung des vorigen Zustandes ab (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 16. März 2009, Zl. AW 2008/04/0062). Es ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, dass ein Vollzug des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Partei mit einem unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG verbunden wäre. Insbesondere liegt auch nicht auf der Hand, dass nach einer Rodung eine Wiederaufforstung unmöglich wäre oder dass, sollten die Rodungs- und Bauarbeiten tatsächlich zu einer Vertreibung einer oder mehrerer Vogelarten im Projektsbereich führen, eine Wiederansiedlung solcher Vogelarten unmöglich wäre.Nichtstattgebung - Zurückweisung einer Berufung und Abweisung eines Überprüfungsantrages in einem Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff in die von den in Paragraph 19, Absatz 4, UPV-G 2000 genannten Umweltschutzvorschriften geschützten Interessen einen "unverhältnismäßigen Nachteil" im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG darstellt, ist unter anderem maßgeblich, inwieweit die Folgen des Eingriffes im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides beseitigt werden können, wobei den Antragsteller eine Konkretisierungspflicht trifft. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die Wiederherstellung des vorigen Zustandes ab vergleiche dazu etwa den hg. Beschluss vom 16. März 2009, Zl. AW 2008/04/0062). Es ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, dass ein Vollzug des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Partei mit einem unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG verbunden wäre. Insbesondere liegt auch nicht auf der Hand, dass nach einer Rodung eine Wiederaufforstung unmöglich wäre oder dass, sollten die Rodungs- und Bauarbeiten tatsächlich zu einer Vertreibung einer oder mehrerer Vogelarten im Projektsbereich führen, eine Wiederansiedlung solcher Vogelarten unmöglich wäre.
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013050011.A02Im RIS seit
08.11.2019Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019