RS Vwgh 2013/3/21 AW 2013/05/0011

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Veröffentlicht am 21.03.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §66 Abs4
UVPG 2000 §19 Abs4
UVPG 2000 §3 Abs7a
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Zurückweisung einer Berufung und Abweisung eines Überprüfungsantrages in einem Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff in die von den in § 19 Abs. 4 UPV-G 2000 genannten Umweltschutzvorschriften geschützten Interessen einen "unverhältnismäßigen Nachteil" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG darstellt, ist unter anderem maßgeblich, inwieweit die Folgen des Eingriffes im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides beseitigt werden können, wobei den Antragsteller eine Konkretisierungspflicht trifft. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die Wiederherstellung des vorigen Zustandes ab (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 16. März 2009, Zl. AW 2008/04/0062). Es ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, dass ein Vollzug des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Partei mit einem unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG verbunden wäre. Insbesondere liegt auch nicht auf der Hand, dass nach einer Rodung eine Wiederaufforstung unmöglich wäre oder dass, sollten die Rodungs- und Bauarbeiten tatsächlich zu einer Vertreibung einer oder mehrerer Vogelarten im Projektsbereich führen, eine Wiederansiedlung solcher Vogelarten unmöglich wäre.Nichtstattgebung - Zurückweisung einer Berufung und Abweisung eines Überprüfungsantrages in einem Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff in die von den in Paragraph 19, Absatz 4, UPV-G 2000 genannten Umweltschutzvorschriften geschützten Interessen einen "unverhältnismäßigen Nachteil" im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG darstellt, ist unter anderem maßgeblich, inwieweit die Folgen des Eingriffes im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides beseitigt werden können, wobei den Antragsteller eine Konkretisierungspflicht trifft. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt somit von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über die Wiederherstellung des vorigen Zustandes ab vergleiche dazu etwa den hg. Beschluss vom 16. März 2009, Zl. AW 2008/04/0062). Es ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar, dass ein Vollzug des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Partei mit einem unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG verbunden wäre. Insbesondere liegt auch nicht auf der Hand, dass nach einer Rodung eine Wiederaufforstung unmöglich wäre oder dass, sollten die Rodungs- und Bauarbeiten tatsächlich zu einer Vertreibung einer oder mehrerer Vogelarten im Projektsbereich führen, eine Wiederansiedlung solcher Vogelarten unmöglich wäre.

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013050011.A02

Im RIS seit

08.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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