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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4Rechtssatz
Nichtstattgebung - Zurückweisung einer Berufung und Abweisung eines Überprüfungsantrages in einem Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - Mit Bescheid der Oö. Landesregierung wurde (u.a.) festgestellt, dass für die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Windenergieanlagen keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UPV-G 2000 durchzuführen sei, und der nach § 3 Abs. 7 UVP-G gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei mangels Parteistellung zurückgewiesen. Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen Berufung und stellte gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 einen Antrag auf Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über die UVP-Pflicht an die belangte Behörde. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde wurde (u.a.) die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unzulässig zurückgewiesen und deren gemäß § 3 Abs. 7a leg. cit. gestellter Antrag als unbegründet abgewiesen. Die Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Bescheides ist im Sinne der hg. Rechtsprechung zu bejahen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa den hg. Beschluss vom 5. August 2005, Zl. AW 2005/03/0013, mwN).Nichtstattgebung - Zurückweisung einer Berufung und Abweisung eines Überprüfungsantrages in einem Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - Mit Bescheid der Oö. Landesregierung wurde (u.a.) festgestellt, dass für die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Windenergieanlagen keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UPV-G 2000 durchzuführen sei, und der nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei mangels Parteistellung zurückgewiesen. Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen Berufung und stellte gemäß Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 einen Antrag auf Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über die UVP-Pflicht an die belangte Behörde. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde wurde (u.a.) die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unzulässig zurückgewiesen und deren gemäß Paragraph 3, Absatz 7 a, leg. cit. gestellter Antrag als unbegründet abgewiesen. Die Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Bescheides ist im Sinne der hg. Rechtsprechung zu bejahen vergleiche in diesem Zusammenhang etwa den hg. Beschluss vom 5. August 2005, Zl. AW 2005/03/0013, mwN).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013050011.A01Im RIS seit
08.11.2019Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019