RS Vwgh 2013/3/21 AW 2013/05/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §66 Abs4
UVPG 2000 §3 Abs7
UVPG 2000 §3 Abs7a
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Zurückweisung einer Berufung und Abweisung eines Überprüfungsantrages in einem Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - Mit Bescheid der Oö. Landesregierung wurde (u.a.) festgestellt, dass für die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Windenergieanlagen keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UPV-G 2000 durchzuführen sei, und der nach § 3 Abs. 7 UVP-G gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei mangels Parteistellung zurückgewiesen. Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen Berufung und stellte gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 einen Antrag auf Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über die UVP-Pflicht an die belangte Behörde. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde wurde (u.a.) die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unzulässig zurückgewiesen und deren gemäß § 3 Abs. 7a leg. cit. gestellter Antrag als unbegründet abgewiesen. Die Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Bescheides ist im Sinne der hg. Rechtsprechung zu bejahen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa den hg. Beschluss vom 5. August 2005, Zl. AW 2005/03/0013, mwN).Nichtstattgebung - Zurückweisung einer Berufung und Abweisung eines Überprüfungsantrages in einem Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - Mit Bescheid der Oö. Landesregierung wurde (u.a.) festgestellt, dass für die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Windenergieanlagen keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UPV-G 2000 durchzuführen sei, und der nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G gestellte Antrag der beschwerdeführenden Partei mangels Parteistellung zurückgewiesen. Die beschwerdeführende Partei erhob dagegen Berufung und stellte gemäß Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 einen Antrag auf Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften über die UVP-Pflicht an die belangte Behörde. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde wurde (u.a.) die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unzulässig zurückgewiesen und deren gemäß Paragraph 3, Absatz 7 a, leg. cit. gestellter Antrag als unbegründet abgewiesen. Die Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Bescheides ist im Sinne der hg. Rechtsprechung zu bejahen vergleiche in diesem Zusammenhang etwa den hg. Beschluss vom 5. August 2005, Zl. AW 2005/03/0013, mwN).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:AW2013050011.A01

Im RIS seit

08.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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