RS Vwgh 2013/3/21 2012/06/0201

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Veröffentlicht am 21.03.2013
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Index

L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
GdO Allg Krnt 1998 §95 Abs5;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Rechtssatz

Die Gemeindebehörden, die Gemeindeaufsichtsbehörde, aber auch der Verwaltungsgerichtshof sind an die tragenden Begründungselemente eines in Rechtskraft erwachsenen kassatorischen gemeindeaufsichtsbehördlichen Vorstellungsbescheides gebunden. Dem Eintritt der Bindung steht nicht entgegen, dass die überbundene Rechtsauffassung zur objektiven Rechtslage im Widerspruch steht oder auf einer unrichtigen Sachverhaltsannahme beruht (vgl. zum Ganzen das E vom 19. September 1991, 89/06/0110, mwN).Die Gemeindebehörden, die Gemeindeaufsichtsbehörde, aber auch der Verwaltungsgerichtshof sind an die tragenden Begründungselemente eines in Rechtskraft erwachsenen kassatorischen gemeindeaufsichtsbehördlichen Vorstellungsbescheides gebunden. Dem Eintritt der Bindung steht nicht entgegen, dass die überbundene Rechtsauffassung zur objektiven Rechtslage im Widerspruch steht oder auf einer unrichtigen Sachverhaltsannahme beruht vergleiche zum Ganzen das E vom 19. September 1991, 89/06/0110, mwN).

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2012060201.X01

Im RIS seit

19.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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