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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt KärntenNorm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Die Gemeindebehörden, die Gemeindeaufsichtsbehörde, aber auch der Verwaltungsgerichtshof sind an die tragenden Begründungselemente eines in Rechtskraft erwachsenen kassatorischen gemeindeaufsichtsbehördlichen Vorstellungsbescheides gebunden. Dem Eintritt der Bindung steht nicht entgegen, dass die überbundene Rechtsauffassung zur objektiven Rechtslage im Widerspruch steht oder auf einer unrichtigen Sachverhaltsannahme beruht (vgl. zum Ganzen das E vom 19. September 1991, 89/06/0110, mwN).Die Gemeindebehörden, die Gemeindeaufsichtsbehörde, aber auch der Verwaltungsgerichtshof sind an die tragenden Begründungselemente eines in Rechtskraft erwachsenen kassatorischen gemeindeaufsichtsbehördlichen Vorstellungsbescheides gebunden. Dem Eintritt der Bindung steht nicht entgegen, dass die überbundene Rechtsauffassung zur objektiven Rechtslage im Widerspruch steht oder auf einer unrichtigen Sachverhaltsannahme beruht vergleiche zum Ganzen das E vom 19. September 1991, 89/06/0110, mwN).
Schlagworte
Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012060201.X01Im RIS seit
19.04.2013Zuletzt aktualisiert am
15.05.2013