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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §55 Abs1;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 55 Abs. 1 letzter Satz VwGG sieht für den Fall der wegen Nachholung des versäumten Bescheides erfolgenden Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens grundsätzlich einen - nur der Höhe nach reduzierten - Anspruch der beschwerdeführenden Partei auf Aufwandersatz vor. Dieser Aufwandersatzanspruch wird - abgesehen von hier nicht vorliegenden Fällen des § 55 Abs. 2 VwGG -Die Bestimmung des Paragraph 55, Absatz eins, letzter Satz VwGG sieht für den Fall der wegen Nachholung des versäumten Bescheides erfolgenden Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens grundsätzlich einen - nur der Höhe nach reduzierten - Anspruch der beschwerdeführenden Partei auf Aufwandersatz vor. Dieser Aufwandersatzanspruch wird - abgesehen von hier nicht vorliegenden Fällen des Paragraph 55, Absatz 2, VwGG -
durch die Vorschrift des § 55 Abs. 2 Z. 3 VwGG jedoch für den Fall ausgeschlossen, dass die der Säumnisbeschwerde zugrundeliegende Verwaltungssache mutwillig betrieben wird. Diese Bestimmung, die - damals als Abs. 4 des § 55 - durch die Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 Eingang in das Verwaltungsgerichtshofgesetz gefunden hat, sollte nach Absicht des Gesetzgebers (RV 576 BlgNR 20, 7) bewirken, dass in Fällen, in denen eine Verwaltungssache mutwillig betrieben und in dieser Angelegenheit eine Säumnisbeschwerde erhoben wird, kein Schriftsatzaufwand zugesprochen werden solle. durch die Vorschrift des Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG jedoch für den Fall ausgeschlossen, dass die der Säumnisbeschwerde zugrundeliegende Verwaltungssache mutwillig betrieben wird. Diese Bestimmung, die - damals als Absatz 4, des Paragraph 55, - durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997, Eingang in das Verwaltungsgerichtshofgesetz gefunden hat, sollte nach Absicht des Gesetzgebers Regierungsvorlage 576 BlgNR 20, 7) bewirken, dass in Fällen, in denen eine Verwaltungssache mutwillig betrieben und in dieser Angelegenheit eine Säumnisbeschwerde erhoben wird, kein Schriftsatzaufwand zugesprochen werden solle.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2012060194.X01Im RIS seit
14.05.2013Zuletzt aktualisiert am
10.06.2013