RS Vwgh 2013/3/21 2011/23/0369

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Veröffentlicht am 21.03.2013
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs4 Z4;
AVG §68 Abs4;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
NAG 2005 §2 Abs1 Z11;
NAG 2005 §24 Abs1;
NAG 2005 §24;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Einer Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG ist lediglich die Wirkung ex nunc, nicht aber ex tunc beizumessen. Dies bedeutet, dass die Erklärung eines formell und materiell rechtskräftigen Bescheides als nichtig gemäß § 68 Abs. 4 AVG nur bewirkt, dass der Bescheid für die Zukunft nicht mehr besteht, aber für die Vergangenheit die rechtlichen Wirkungen unberührt bleiben. Aus diesem Grund wird durch die Nichtigerklärung eines Aufenthaltstitels nach seinem Ablauf weder der früher während seiner Geltung auf diesen Aufenthaltstitel gestützte Aufenthalt unrechtmäßig, noch verliert ein vor der Nichtigerklärung nach § 24 NAG 2005 rechtzeitig gestellter Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels seine Qualifikation als Verlängerungsantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 11 iVm § 24 NAG 2005 (Hinweis E 26. Juni 2012, 2012/22/0030). § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG 2005 steht der Annahme, die Fremde halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, entgegen. Damit erweist sich eine auf § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 gestützte Ausweisung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts als nicht zulässig (vgl. E 10. Oktober 2012, 2009/18/0513).Einer Nichtigerklärung gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG ist lediglich die Wirkung ex nunc, nicht aber ex tunc beizumessen. Dies bedeutet, dass die Erklärung eines formell und materiell rechtskräftigen Bescheides als nichtig gemäß Paragraph 68, Absatz 4, AVG nur bewirkt, dass der Bescheid für die Zukunft nicht mehr besteht, aber für die Vergangenheit die rechtlichen Wirkungen unberührt bleiben. Aus diesem Grund wird durch die Nichtigerklärung eines Aufenthaltstitels nach seinem Ablauf weder der früher während seiner Geltung auf diesen Aufenthaltstitel gestützte Aufenthalt unrechtmäßig, noch verliert ein vor der Nichtigerklärung nach Paragraph 24, NAG 2005 rechtzeitig gestellter Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels seine Qualifikation als Verlängerungsantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, in Verbindung mit Paragraph 24, NAG 2005 (Hinweis E 26. Juni 2012, 2012/22/0030). Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz NAG 2005 steht der Annahme, die Fremde halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, entgegen. Damit erweist sich eine auf Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 gestützte Ausweisung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts als nicht zulässig vergleiche E 10. Oktober 2012, 2009/18/0513).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011230369.X01

Im RIS seit

19.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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