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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs4 Z4;Rechtssatz
Einer Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG ist lediglich die Wirkung ex nunc, nicht aber ex tunc beizumessen. Dies bedeutet, dass die Erklärung eines formell und materiell rechtskräftigen Bescheides als nichtig gemäß § 68 Abs. 4 AVG nur bewirkt, dass der Bescheid für die Zukunft nicht mehr besteht, aber für die Vergangenheit die rechtlichen Wirkungen unberührt bleiben. Aus diesem Grund wird durch die Nichtigerklärung eines Aufenthaltstitels nach seinem Ablauf weder der früher während seiner Geltung auf diesen Aufenthaltstitel gestützte Aufenthalt unrechtmäßig, noch verliert ein vor der Nichtigerklärung nach § 24 NAG 2005 rechtzeitig gestellter Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels seine Qualifikation als Verlängerungsantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 11 iVm § 24 NAG 2005 (Hinweis E 26. Juni 2012, 2012/22/0030). § 24 Abs. 1 dritter Satz NAG 2005 steht der Annahme, die Fremde halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, entgegen. Damit erweist sich eine auf § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 gestützte Ausweisung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts als nicht zulässig (vgl. E 10. Oktober 2012, 2009/18/0513).Einer Nichtigerklärung gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG ist lediglich die Wirkung ex nunc, nicht aber ex tunc beizumessen. Dies bedeutet, dass die Erklärung eines formell und materiell rechtskräftigen Bescheides als nichtig gemäß Paragraph 68, Absatz 4, AVG nur bewirkt, dass der Bescheid für die Zukunft nicht mehr besteht, aber für die Vergangenheit die rechtlichen Wirkungen unberührt bleiben. Aus diesem Grund wird durch die Nichtigerklärung eines Aufenthaltstitels nach seinem Ablauf weder der früher während seiner Geltung auf diesen Aufenthaltstitel gestützte Aufenthalt unrechtmäßig, noch verliert ein vor der Nichtigerklärung nach Paragraph 24, NAG 2005 rechtzeitig gestellter Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels seine Qualifikation als Verlängerungsantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, in Verbindung mit Paragraph 24, NAG 2005 (Hinweis E 26. Juni 2012, 2012/22/0030). Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz NAG 2005 steht der Annahme, die Fremde halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, entgegen. Damit erweist sich eine auf Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 gestützte Ausweisung wegen unrechtmäßigen Aufenthalts als nicht zulässig vergleiche E 10. Oktober 2012, 2009/18/0513).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011230369.X01Im RIS seit
19.04.2013Zuletzt aktualisiert am
07.08.2013