Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Eine Sachentscheidung durch den VwGH setzt, wie sich aus Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ergibt, voraus, dass durch die Entscheidung des VwGH die Rechtsstellung der Beschwerdeführer im geltend gemachten subjektiven öffentlichen Recht noch berührt werden kann.Eine Sachentscheidung durch den VwGH setzt, wie sich aus Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ergibt, voraus, dass durch die Entscheidung des VwGH die Rechtsstellung der Beschwerdeführer im geltend gemachten subjektiven öffentlichen Recht noch berührt werden kann.
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011090193.X01Im RIS seit
21.05.2013Zuletzt aktualisiert am
22.04.2015