RS Vwgh 2013/3/21 2011/06/0151

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Veröffentlicht am 21.03.2013
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Das Wesen eines Abbruchs eines Bauwerks besteht im Übrigen nur darin, ein ohne Bewilligung errichtetes Bauwerk auf eine solche Art zu beseitigen, dass auch die Entsorgung seiner Bauteile problemlos möglich ist.

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011060151.X04

Im RIS seit

19.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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