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L82000 BauordnungRechtssatz
Das Wesen eines Abbruchs eines Bauwerks besteht im Übrigen nur darin, ein ohne Bewilligung errichtetes Bauwerk auf eine solche Art zu beseitigen, dass auch die Entsorgung seiner Bauteile problemlos möglich ist.
Schlagworte
Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011060151.X04Im RIS seit
19.04.2013Zuletzt aktualisiert am
17.03.2017