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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §10 Abs2 Z1;Rechtssatz
Gegen eine Vollstreckungsverfügung kann eine Berufung ergriffen werden, wenn die Vollstreckung unzulässig ist. In diesem Fall dürfte auch kein Kostenvorauszahlungsauftrag erteilt werden. Eine nach Erlassen des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhaltes kann eine Vollstreckung unzulässig machen, wenn bei Vorliegen des neuen Sachverhaltes nicht mehr ein im Spruch gleichlautender Bescheid erlassen werden könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011060151.X01Im RIS seit
19.04.2013Zuletzt aktualisiert am
17.03.2017