RS Vwgh 2013/3/21 2011/06/0118

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Veröffentlicht am 21.03.2013
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Index

L85003 Straßen Niederösterreich
10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §8;
LStG NÖ 1999 §11;
LStG NÖ 1999 §12;
LStG NÖ 1999 §13 Abs1 Z2;
LStG NÖ 1999 §13;
StGG Art5;

Rechtssatz

Der Umstand, dass bei der Enteignung der Eigentumserwerb originär erfolgt, also auch dingliche Rechte erlöschen, spielt im gegebenen Zusammenhang deshalb keine Rolle, weil die angestrebte Aufhebung des straßen(bau)rechtlichen Bewilligungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof auf den Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides zurückwirken würde. Mit der Aufhebung des straßen(bau)rechtlichen Bewilligungsbescheides hätte der Enteignungsbescheid infolge der ex tunc-Wirkung eines Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses seine Basis verloren; allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugs-)Akten, die während der Geltung des dann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, wäre im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen (Hinweis E vom 6. Dezember 2003, 2002/05/0038).

Schlagworte

Übergangene Partei Enteignung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011060118.X05

Im RIS seit

19.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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