Index
L85003 Straßen NiederösterreichNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Umstand, dass bei der Enteignung der Eigentumserwerb originär erfolgt, also auch dingliche Rechte erlöschen, spielt im gegebenen Zusammenhang deshalb keine Rolle, weil die angestrebte Aufhebung des straßen(bau)rechtlichen Bewilligungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof auf den Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides zurückwirken würde. Mit der Aufhebung des straßen(bau)rechtlichen Bewilligungsbescheides hätte der Enteignungsbescheid infolge der ex tunc-Wirkung eines Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses seine Basis verloren; allen Rechtsakten und faktischen (Vollzugs-)Akten, die während der Geltung des dann aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, wäre im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen (Hinweis E vom 6. Dezember 2003, 2002/05/0038).
Schlagworte
Übergangene Partei EnteignungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2011060118.X05Im RIS seit
19.04.2013Zuletzt aktualisiert am
22.11.2016