RS Vwgh 2013/3/21 2011/06/0118

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Veröffentlicht am 21.03.2013
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Index

L85003 Straßen Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
LStG NÖ 1999 §11;
LStG NÖ 1999 §12;
LStG NÖ 1999 §13 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Die strittige Frage der Notwendigkeit der Errichtung einer Straße ist bereits im straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren zu prüfen und kann im nachfolgenden Enteignungsverfahren nicht mehr neuerlich hinterfragt werden. Der Erlassung eines Straßenbaubewilligungsbescheides hat nicht die Einleitung eines Enteignungsverfahrens vorauszugehen, soll doch gerade das Enteignungsverfahren die Durchführung der straßenrechtlichen Baubewilligung garantieren, sofern sich ein Enteignungsverfahren überhaupt als notwendig erweist. Der straßenrechtliche Bewilligungsbescheid setzt die Bedingungen fest, welche bei der Ausführung der beabsichtigten Straßenbauten vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht in Widerspruch stehenden Interessen Dritter zu erfüllen sind. Er entfaltet daher für das Enteignungsverfahren eine Bindungswirkung derart, dass die Notwendigkeit des konkreten Vorhabens im Enteignungsverfahren nur mehr sehr eingeschränkt geprüft werden darf. Im Enteignungsverfahren ist daher im Wesentlichen nur mehr die Frage zu prüfen, ob die Enteignung der für die Realisierung des Straßenbauvorhabens vorgesehenen Grundstücke im beantragten Umfang erforderlich ist. Dem rechtskräftigen straßenbaurechtlichen Bescheid kommt damit im Enteignungsverfahren im Hinblick auf die Frage der Notwendigkeit der gewählten Trassenführung eine Tatbestandswirkung zu, diese Frage stellt im Enteignungsverfahren daher keine Vorfrage dar (Hinweis E vom 27. April 2011, 2010/06/0015). Diese Tatbestands- und Bindungswirkung des straßenbaurechtlichen Bewilligungsbescheides kann allerdings gegenüber einer übergangenen Partei nicht eintreten. Das bedeutet aber auch, dass der übergangenen Partei nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden kann, dass das dem straßenbaurechtlichen Bewilligungsverfahren nachfolgende Enteignungsverfahren bereits rechtskräftig, auch mit Wirkung für sie, abgeschlossen sei.

Schlagworte

Übergangene Partei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2013:2011060118.X04

Im RIS seit

19.04.2013

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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